FAQs – Recht

  • Mit einer Ermächtigung können psychologische Psychotherapeut*innen ohne Kassensitz Psychotherapie für Geflüchtete anbieten.

    Psychologische Psychotherapeut*innen können (auch ohne Kassensitz) Psychotherapie für Geflüchtete anbieten, die bereits länger als  18 Monate in Deutschland sind Leistungen nach §2 AsylbLG empfangen. Nach den ersten 18 Monaten Aufenthalt haben Geflüchtete einen Anspruch auf medizinische Versorgung, die im Wesentlichen der gesundheitlichen Versorgung anderer gesetzlich Versicherter entspricht. Diese Regelung bringt aber auch mit sich, dass eine Psychotherapie nur noch von Psychotherapeut*innen durchgeführt und abgerechnet werden kann, die eine Kassenzulassung haben. Da es zu wenig Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz gibt und ein Abbruch der angefangenen Therapien mit einer*einem Psychotherapeut*in ohne Kassensitz vermieden werden soll, wurde durch das sog. Asylpaket I im Oktober 2015 die Möglichkeit der Ermächtigung von Psychotherapeut*innen in der Zulassungsverordnung für Ärzt*innen erweitert. Psychotherapeut*innen ohne Kassensitz können sich seitdem zur Behandlung von Asylsuchenden, die Leistungen nach §2 AsylbLG empfangen, ermächtigen lassen. Dies ist als „persönliche Ermächtigung“ für psychologische und ärztliche Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendtherapeut*innen sowie als „institutionelle Ermächtigung“ für psychosoziale Einrichtungen möglich.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Informationen der BAfF zur Ermächtigung von Psychotherapeut*innen finden sie unter: http://www.baff-zentren.org/ermaechtigung/

    Eine Liste über die bereits ermächtigten Psychotherapeut*innen finden Sie hier: http://www.baff-zentren.org/behandlungszentren/ermaechtigte-psychotherapeutinnen/

  • Die Ermächtigungsregelung soll das Gesundheitssystem für psychisch erkrankte Geflüchtete stärken und zeitnahe Behandlungen ohne Abbrüche gewährleisten. Jedoch kann diese Zielsetzung aufgrund von strukturellen Barrieren nicht erreicht werden.

    In der Praxis können im Rahmen der Ermächtigungsregelung nur sehr wenige Patient*innen behandelt werden. In einigen Bundesländern können Therapiepatient*innen im Rahmen der Ermächtigung allerdings nur aufgenommen und behandelt werden, wenn sie bereits innerhalb der ersten 18 Monate ihres Aufenthaltes in Deutschland eine Therapie begonnen haben. Warte- und Bearbeitungszeiten sind jedoch oft sehr lang. Die Bindung der Ermächtigung an dieses Kriterium der „Weiterbehandlung“ sorgt dafür, dass alle Geflüchteten, die erst nach 18 Monaten ihres Aufenthaltes Hilfe wegen psychischer Schwierigkeiten suchen, vielerorts von der Versorgung durch die ermächtigten Therapeut*innen ausgeschlossen werden. Auf der anderen Seite kann es zu Therapieabbrüchen kommen, wenn Geflüchtete  nach Beginn ihrer Behandlung bei einem*einer ermächtigten Psychotherapeut*in eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen und deshalb in die gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden. Dann müssen sie vielerorts die Behandlung abbrechen und müssten zu einem*einer kassenzugelassenen Therapeut*in wechseln.

    Zudem fehlt es an Lösungen zur Finanzierung von Sprachmittlung. Nach wie vor existieren keine verbindlichen Regelungen zur Finanzierung notwendiger Sprachmittlungsleistungen zur Durchführung von Psychotherapien.

  • Nach europäischen Richtlinien muss Deutschland besondere Schutzbedürftigkeit bei Geflüchteten identifizieren und ihren besonderen Bedarfen in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Rechnung tragen. Hierzu gehört auch medizinische und/oder therapeutische Behandlung.

    Sowohl die EU-Aufnahmerichtlinie, als auch die EU-Verfahrensrichtlinie legen Rechte besonders schutzbedürftiger Geflüchteter fest. Als besonders schutzbedürftig werden beispielsweise (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, von Menschenhandel Betroffene, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben definiert (Art. 21 AufnahmeRL).

    Es wird davon ausgegangen, dass diese besonders vulnerablen Personen Unterstützung benötigen um ihr Asylverfahren, das teilweise hohe Anforderungen an Schutzsuchende stellt, unter fairen Bedingungen durchlaufen zu können (Art. 24 VerfahrensRL). Außerdem sollen sie davor geschützt werden im Aufnahmeland erneut von Gewalt betroffen zu sein und ihren besonderen Bedarfen muss Rechnung getragen werden. Daher wurde festgelegt, dass Mitgliedsstaaten diese besondere Schutzbedürftigkeit feststellen und sicherstellen müssen, dass identifizierte Schutzsuchende Unterstützung abhängig von ihren besonderen Bedarfen erhalten (Art. 22 AufnahmeRL). Besondere Bedarfe können sich neben dem Asylverfahren beispielsweise auf die Unterbringung und Verteilung beziehen. Nach Art. 19 der AufnahmeRL müssen die Mitgliedstaaten außerdem dafür Sorge tragen, dass alle Schutzsuchenden die erforderliche medizinische und psychologische Versorgung erhalten.

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Infoseite zu Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit der BAfF: http://www.baff-zentren.org/identifizierung/

    Im Video der BAfF „Besondere Schutzbedürftigkeit bei Geflüchteten – Was bedeutet das?“ unter: http://www.baff-zentren.org/videos/

    EU-Aufnahmerichtlinie (RICHTLINIE 2013/33/EU): https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0096:0116:DE:PDF

    EU-Verfahrensrichtlinie (RICHTLINIE 2013/32/EU): https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:180:0060:0095:DE:PDF

  • Geflüchtete sind in ihrem Heimatland und auf der Flucht oft schweren psychischen Belastungen ausgesetzt, welche sich in psychischen Erkrankungen manifestieren können. Der Nachweis solcher Erkrankungen ist wichtig für das Asylverfahren der Betroffenen.

    In Attesten oder Stellungnahmen sollten gewisse Informationen erhalten sein.

    Dazu gehört:

    • die Dauer der Behandlung;
    • die Angaben der*des Betroffenen zu Fluchtgründen und Gewalterlebnissen;
    • fremdanamnestische Daten und Dokumente;
    • Beschwerdeschilderung der Betroffenen;
    • eigener Befund, Diagnose, ggf. Differenzialdiagnose, durchgeführte Behandlung;
    • weitere Behandlungsbedürftigkeit und Prognose;
    • Anforderungen an die Gestaltung der Lebensumstände aus dem Krankheitsbild;
    • prognostische Einschätzung, wie sich eine Rückkehr in das Herkunftsland auf die Störung auswirken würde.

    Wichtig ist, dass die Quellen der dargelegten Informationen (Angabe der Betroffenen, Fremdangaben, Vorbefunde, eigene Befunde) immer ersichtlich sind und nicht vermischt werden.

    Bislang waren psychotherapeutische und ärztliche Stellungnahmen die einzige Möglichkeit, um diese Erkrankungen im Asylverfahren und/oder vor Gericht einzubringen. Das Bestehen solcher Erkrankungen ist im Rahmen des Asylverfahrens von Bedeutung, weil sich daraus Abschiebungsverbote ergeben können. Der Nachweis ist also für die Betroffenen elementar wichtig.

     

    Weitere Informationen finden Sie unter:

    Mehr Informationen unter: http://www.baff-zentren.org/veroeffentlichungen-der-baff/rechtliches/

    Broschüre „Krankheit als Abschiebungshindernis“ (Stand: Dezember 2017): https://www.asyl.net/view/detail/News/broschuere-krankheit-als-abschiebungshindernis/

  • Psychische Erkrankungen können im Asylverfahren ein sogenanntes Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen begründen. Ein solches wird zuerkannt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich in der Folge der Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, etwa, weil im Herkunftsland die erforderlichen Therapieangebote oder Medikamente nicht verfügbar sind.

    Abschiebungsverbote werden vom BAMF nur dann geprüft, wenn es die Voraussetzungen der vorrangigen Schutzformen (Asyl- und Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) verneint. Entscheidet das BAMF, dass auch keine Abschiebungsverbote vorliegen, so wird die betroffene Person zumeist ausreisepflichtig, es sei denn, sie hat aus anderen Gründen ein Bleiberecht. Stellt das BAMF hingegen fest, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, erhält die betroffene Person in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde.

  • Wenn die Rechte auf Gesundheitsversorgung von der Behörde nicht berücksichtigt werden und Leistungen (z. B. Behandlungskosten) versagt werden, dann kann man sich dagegen mit rechtlichen Mitteln wehren, z. B. mit Widerspruch, Klage oder in dringenden Fällen mit einem Eilantrag bei Gericht. Um dabei ausreichend Hilfe zu haben, sollte eine Beratungsstelle kontaktiert werden.

    Eine Behörde muss auf einen Antrag antworten bzw. über ihn entscheiden. Dafür hat sie nicht unbegrenzt Zeit. Die Behörde muss „in angemessener Frist“ entscheiden. Tut die Behörde das nicht, kann vor Gericht geklagt werden. Die Klage wird dann wegen „Untätigkeit“ gemäß § 88 SGG geführt. Ziel der Klage ist nur, dass die Behörde tätig wird, das kann ablehnend oder bewilligend sein. Wenn es keinen wichtigen Grund für eine weitere Verzögerung gibt, kann nach 6 Monaten eine Klage eingereicht werden. (Hinweis: Zu viel Arbeit oder zu wenig Personal in der Behörde ist kein wichtiger Grund). Im Fall einer Entscheidung über einen Widerspruch muss die Behörde innerhalb von drei Monaten tätig werden. Manchmal hilft es bereits bei der Behörde deutlich zu machen, dass im Fall von Untätigkeit geklagt wird, um eine Entscheidung zu bekommen.

    Wenn die Behörde etwas entscheidet, muss sie darüber schriftlich informieren. Die Entscheidung heißt „Verwaltungsakt“ das Schreiben heißt „Bescheid“. In dem Moment, in dem Antragsteller*innen ein Bescheid zugeht (z. B. Ablehnung einer Behandlung), beginnt die Frist für einen möglichen Widerspruch gegen den Bescheid zu laufen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat. Innerhalb dieser Zeit muss an die Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist, schriftlich der Widerspruch geschrieben werden. Eine Widerspruchsbegründung ist sinnvoll, um der Behörde die Gründe für eine andere Entscheidung nahe zu bringen. Aber auch ohne Begründung muss der Bescheid vollumfänglich im Widerspruchsverfahren überprüft werden.

    Es ergeht dann wieder ein Bescheid, der sogenannte Widerspruchsbescheid. Wird auch im Widerspruchsbescheid die Entscheidung aufrechterhalten oder in einer Weise abgeholfen, die nicht gewollt ist, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheides die Klage erhoben werden. Für das Verfahren entstehen gemäß § 183 SGG in vielen sozialrechtlichen Streitigkeiten keine Gerichtskosten. Das gilt auch, wenn die Frage der Leistungsberechtigung im Streit steht. Wenn die Kläger*innen zudem zur Prozesskostenhilfe berechtigt sind, können auch die Kosten für Rechtsanwält*innen von der Staatskasse übernommen werden.

    Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann nur noch ein „Antrag auf Überprüfung“ nach § 44 SGB X gestellt werden. Die Behörde muss sich dann noch einmal mit dem zu überprüfenden Bescheid(en) beschäftigen und entscheidet, ob diese rückwirkend geändert werden. Wenn es eine Differenz in der Auszahlung gibt, muss nachgezahlt werden. Die Überprüfung ist nicht bis weit in die Vergangenheit möglich, aber wenn der Überprüfungsantrag im Jahr 2020 gestellt wird, können zum Beispiel im Bereich existenzsichernder Leistungen Beträge rückwirkend bis maximal zum 1. Januar 2019 überprüft und nachgezahlt werden. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass Bescheide nicht abgeändert werden müssen, muss sie auch für diese Entscheidung einen Bescheid erlassen. Gegen diesen sind wiederum Widerspruch und Klage möglich (s.o.).

    Wenn es sich um existenzsichernde Leistungen handelt oder anderweitige Eile besteht (z. B. wegen Gesundheitsgefahr), sollte zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilantrag) gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht gestellt werden, weil sich Widerspruchs- und Klageverfahren evtl. zu lange hinziehen. Wenn das Gericht anerkennt, dass die Sache zum einen dringend ist und zum anderen voraussichtlich erfolgreich für die Betroffenen ausgehen wird, kann damit erreicht werden, dass bis zur Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorläufig schon mal die (höheren) Leistungen gewährt werden müssen. Ob die Leistungen behalten werden dürfen, klärt sich dann im längeren Verfahren.

     

     

    Weitere Informationen unter:

    In der Arbeitshilfe der BAfF „Leitfaden zur Beantragung einer Psychotherapie für Geflüchtete“ unter: http://www.baff-zentren.org/veroeffentlichungen-der-baff/rechtliches/

    Aktuelle Informationen in den Versorgungsberichten der BAfF unter: http://www.baff-zentren.org/veroeffentlichungen-der-baff/versorgungsberichte-der-baff/

  • Der Zugang geflüchteter Menschen zu Gesundheitsleistungen ist der Konzeption nach in den ersten 36 Monaten eingeschränkt. Wer unter Krankheiten leidet, sollte sich jedoch nicht davon abschrecken lassen, dennoch Hilfe im Rahmen der Asylbewerberleistungen zu beantragen. Deutschland hat eine internationale Verpflichtung, schutzbedürftigen Personen zu helfen und muss für diese auch ab ihrer Ankunft medizinische Hilfe zur Verfügung stellen.

    Nach 36 Monaten haben Geflüchtete Anspruch auf ein Leistungsspektrum ähnlich zu dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Menschen mit einem Aufenthaltstitel haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.

     

     

    Wer in Deutschland Asyl sucht, ist in den ersten 36 Monaten ihres*seines Aufenthalts zunächst nicht krankenversichert. Die Gesundheitsversorgung erfolgt in dieser Zeit nach den §§4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).

    Abhängig von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern oder auch Kommunen erhalten die betroffenen Personen entweder einen Krankenschein, der für jede weitere Behandlung jeweils neu beantragt werden muss, einen Krankenschein, der drei Monate Gültigkeit besitzt, oder eine elektronische Gesundheitskarte.

    Nach §4 AsylbLG haben Asylsuchende in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthaltes nur einen eingeschränkten Anspruch auf Gesundheitsleistungen. In der gesetzlichen Regelung heißt es nur „erforderliche“ Behandlungen „akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ würden gewährt. Es ist jedoch nicht abschließend geklärt, was darunter zu verstehen ist. Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, sollten daher immer eine Beratung aufsuchen, um die Möglichkeiten einer Behandlung zu klären. Kostenträger ist in der Regel das zuständige Sozialamt.

    Aufgrund des §6 AsylbLG können weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit für den Einzelfall beantragt werden. Die Gewährung dieser „Kann“-Leistungen liegt zwar im Ermessen der zuständigen Behörde. Handelt es sich um Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie (z. B. Opfer von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben) ist das Ermessen in der Regel aber reduziert und die nötige Gesundheitsleistung muss gewährt werden.

    Nach 36 Monaten Aufenthalt besteht Anspruch auf ein Leistungsspektrum ähnlich zu dem der gesetzlichen Krankenversicherung, über die auch die Abrechnung erfolgt. Diese erfolgt dann nicht mehr über Krankenscheine, sondern über eine elektronische Gesundheitskarte. Kostenträger ist aber nach wie vor das Sozialamt, eine tatsächliche Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung besteht nicht. Sprachmittlungskosten können seitens der Kostenträger übernommen werden, müssen aber beantragt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.

    Menschen mit einem Aufenthaltstitel werden Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, da in Deutschland Versicherungspflicht besteht. Sie haben damit aber auch Anspruch auf die Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Sprachmittlungskosten sind hierbei jedoch nicht vom Leistungsanspruch der GKV-Versicherten umfasst.

    Geflüchtete ohne legalen Aufenthaltsstatus sind weitgehend von der Gesundheitsversorgung durch Krankenkassen oder über das Sozialamt ausgeschlossen und somit auf ehrenamtliche oder karitative Hilfe angewiesen. In einzelnen Kommunen gibt es die Möglichkeit, einen anonymen Krankenschein zu nutzen, damit trotz ungeregelten Aufenthalts nicht auf medizinische Hilfe verzichtet werden muss (weitere Infos hier).

    Wenn Hilfebedarf besteht, sollte in jedem Fall die Beantragung von Hilfe versucht werden. Die zuständigen staatlichen Stellen sind zur Beratung verpflichtet und müssen Anträge auch weiterleiten. Wenn es im Laufe der Beantragung zu Problemen kommt, sollte zeitnah Rücksprache mit einer Beratungsstelle gehalten werden.

    Für Betroffene ist es wegen der unübersichtlichen Regelungen häufig schwierig, zu verstehen, ob sie einen Anspruch auf Behandlung haben oder nicht. Daher sollte in jedem Bedarfsfall eine Beratungsstelle aufgesucht werden, um die Situation zu klären und mögliche Hilfe auch zu erhalten.

     

    Weitere Informationen:

    Das nächste PSZ finden: www.baff-zentren.org/psz

    Kontaktadressen der Landesflüchtlingsräte: https://www.fluechtlingsrat.de/