Der Zugang geflüchteter Menschen zu Gesundheitsleistungen ist der Konzeption nach in den ersten 36 Monaten eingeschränkt. Wer unter Krankheiten leidet, sollte sich jedoch nicht davon abschrecken lassen, dennoch Hilfe im Rahmen der Asylbewerberleistungen zu beantragen. Deutschland hat eine internationale Verpflichtung, schutzbedürftigen Personen zu helfen und muss für diese auch ab ihrer Ankunft medizinische Hilfe zur Verfügung stellen.
Nach 36 Monaten haben Geflüchtete Anspruch auf ein Leistungsspektrum ähnlich zu dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Menschen mit einem Aufenthaltstitel haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
Wer in Deutschland Asyl sucht, ist in den ersten 36 Monaten ihres*seines Aufenthalts zunächst nicht krankenversichert. Die Gesundheitsversorgung erfolgt in dieser Zeit nach den §§4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
Abhängig von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern oder auch Kommunen erhalten die betroffenen Personen entweder einen Krankenschein, der für jede weitere Behandlung jeweils neu beantragt werden muss, einen Krankenschein, der drei Monate Gültigkeit besitzt, oder eine elektronische Gesundheitskarte.
Nach §4 AsylbLG haben Asylsuchende in den ersten 36 Monaten ihres Aufenthaltes nur einen eingeschränkten Anspruch auf Gesundheitsleistungen. In der gesetzlichen Regelung heißt es nur „erforderliche“ Behandlungen „akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“ würden gewährt. Es ist jedoch nicht abschließend geklärt, was darunter zu verstehen ist. Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, sollten daher immer eine Beratung aufsuchen, um die Möglichkeiten einer Behandlung zu klären. Kostenträger ist in der Regel das zuständige Sozialamt.
Aufgrund des §6 AsylbLG können weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit für den Einzelfall beantragt werden. Die Gewährung dieser „Kann“-Leistungen liegt zwar im Ermessen der zuständigen Behörde. Handelt es sich um Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie (z. B. Opfer von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben) ist das Ermessen in der Regel aber reduziert und die nötige Gesundheitsleistung muss gewährt werden.
Nach 36 Monaten Aufenthalt besteht Anspruch auf ein Leistungsspektrum ähnlich zu dem der gesetzlichen Krankenversicherung, über die auch die Abrechnung erfolgt. Diese erfolgt dann nicht mehr über Krankenscheine, sondern über eine elektronische Gesundheitskarte. Kostenträger ist aber nach wie vor das Sozialamt, eine tatsächliche Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung besteht nicht. Sprachmittlungskosten können seitens der Kostenträger übernommen werden, müssen aber beantragt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.
Menschen mit einem Aufenthaltstitel werden Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, da in Deutschland Versicherungspflicht besteht. Sie haben damit aber auch Anspruch auf die Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Sprachmittlungskosten sind hierbei jedoch nicht vom Leistungsanspruch der GKV-Versicherten umfasst.
Geflüchtete ohne legalen Aufenthaltsstatus sind weitgehend von der Gesundheitsversorgung durch Krankenkassen oder über das Sozialamt ausgeschlossen und somit auf ehrenamtliche oder karitative Hilfe angewiesen. In einzelnen Kommunen gibt es die Möglichkeit, einen anonymen Krankenschein zu nutzen, damit trotz ungeregelten Aufenthalts nicht auf medizinische Hilfe verzichtet werden muss (weitere Infos hier).
Wenn Hilfebedarf besteht, sollte in jedem Fall die Beantragung von Hilfe versucht werden. Die zuständigen staatlichen Stellen sind zur Beratung verpflichtet und müssen Anträge auch weiterleiten. Wenn es im Laufe der Beantragung zu Problemen kommt, sollte zeitnah Rücksprache mit einer Beratungsstelle gehalten werden.
Für Betroffene ist es wegen der unübersichtlichen Regelungen häufig schwierig, zu verstehen, ob sie einen Anspruch auf Behandlung haben oder nicht. Daher sollte in jedem Bedarfsfall eine Beratungsstelle aufgesucht werden, um die Situation zu klären und mögliche Hilfe auch zu erhalten.
Weitere Informationen:
Das nächste PSZ finden: www.baff-zentren.org/psz
Kontaktadressen der Landesflüchtlingsräte: https://www.fluechtlingsrat.de/