Satzung der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF)
Fassung vom 12.11.2020
(Die Satzung der BAfF als pdf)
§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „BUNDESWEITE ARBEITSGEMEINSCHAFT DER PSYCHOSOZIALEN ZENTREN FÜR FLÜCHTLINGE UND FOLTEROPFER“ (BAfF).
(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin Charlottenburg einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne von §53 der Abgabenordnung.
Zweck der Vereinigung ist es, durch praktische und wissenschaftliche Arbeit sowie durch Aufklärung der Öffentlichkeit der Förderung der Fürsorge für politisch Verfolgte und Opfer staatlich organisierter Gewalt zu dienen.
Die Vereinigung stellt sich primär die Aufgabe, die Lebenssituation von Flüchtlingen und/oder durch Folter oder durch andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gequälter Menschen – unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, Religion und Weltanschauung zu verbessern.
Die Vereinigung tritt für die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere des Rechtes auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit dieser Menschen ein.
Sie tritt für eine umfassende Verantwortung der Gesellschaft für die in Deutschland Schutz suchenden politisch verfolgten Flüchtlinge und Opfer von Menschenrechtsverletzungen ein.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Förderung der Vernetzung und der Kooperation der nationalen und internationalen Zentren mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
- Förderung des fachlichen Austausches von Erfahrung, Wissen und Informationen zwischen den Zentren auf nationaler und internationaler Ebene.
- Wissenschaftliche Forschung zu Fragen der Folgen von organisierter Gewalt auf den Menschen und Ent-wicklung von Methoden zu ihrer ganzheitlichen Behandlung.
- Förderung der öffentlichen und professionellen Wahrnehmung der Folgen von organisierter Gewalt und Exil durch Entwicklung ethischer und professioneller Standards für eine angemessene Behandlung von trau-matisierten Flüchtlingen und Opfern organisierter Gewalt.
- Die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Interessensvertretern und Verantwortungsträgern im Sinne einer Verbesserung der Lebenssituation von Flüchtlingen und Opfern organisierter Gewalt.
- Die BAfF arbeitet in der Verfolgung ihrer Ziele eng mit den Wohlfahrtsverbänden zusammen und bezieht diese regelmäßig in Entwicklungen und Aktivitäten ein.
- Die angebotene Hilfe in den Organisationen orientiert sich an den Bedürfnissen und der Lebenssituation der Flüchtlinge und umfasst gewöhnlich eine Kombination aus: sozialarbeiterischen und pädagogischen, psychologischen und psychotherapeutischen-, medizinischen und körpertherapeutischen-, Methoden und Verfahren, sowie medizinischer und psychologischer Diagnostik, tätiger und lebenspraktischer Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe.
§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar nur solchen Zwecken, durch die die Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Gesundheitspflege und die Fürsorge für Flüchtlinge und Folteropfer gefördert werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder etwaige Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder gemeinnützige juristische Person werden, die die Ziele des Vereins vertritt (§ 2).
(2) Als Mitglieder mit Stimmrecht können aufgenommen werden:
a) Fachmitglieder:
Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der spezialisierten gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen und Folteropfern arbeiten und den Kriterien für Psychosoziale Zentren der Bundesarbeitsgemeinschaft genügen.
b) Assoziierte Mitglieder:
Organisationen, die sich noch im Aufbau eines PSZ befinden und perspektivisch eine Fachmitgliedschaft anstreben
c) Persönliche Fachmitglieder:
Natürliche Personen, die inhaltlich mit der BAfF verbunden sind.
d) Institutionelle Mitglieder, die eine Beitrittserklärung bis zum 06.11.2016 eingereicht haben:
Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen arbeiten oder die Ziele der BAfF auf andere Weise unterstützen.
(3) Als Mitglieder ohne Stimmrecht können aufgenommen werden:
a) Institutionelle Mitglieder, die nach dem 06.11.2016 einen Antrag auf Mitgliedschaft eingereicht haben:
Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen arbeiten oder die Ziele der BAfF auf andere Weise unterstützen.
b) Fördernde Mitglieder:
Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele der BAfF durch einen laufenden finanziellen Beitrag fördern.
(4) Die Prüfung der Aufnahme von Mitgliedern wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft bei der Geschäftsstelle der BAfF eingeleitet.
Die Geschäftsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft und welche Art der Mitgliedschaft vorliegen.
Für die Aufnahme als Fachmitglied, assoziiertes oder Persönliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit, ob der Antrag in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung eingebracht werden kann. Nach positiver Überprüfung stellt der Vorstand die Anträge auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor. Grundlage für die Prüfung und Entscheidung über die Aufnahme sind die aktuell gültigen Leitlinien. Die Aufnahme erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern und institutionellen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Mitgliedschaft beschlossen wurde.
(5) Ruhen oder Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. die Auflösung einer Organisation. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Halbjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
b) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins oder bei Zuwiderhandlung gegen seine Ziele und Interessen oder bei erheblichen Verstößen gegen die Aufnahmekriterien kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss des Mitglieds beschließen. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gem. § 5 im Rückstand ist. Auf diese Folge ist das Mitglied in der ersten Mahnung schriftlich hinzuweisen.
c) Der Vorstand fasst den Beschluss mit absoluter Mehrheit bei sofortiger Wirkung.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Einspruch erhoben werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er kann um bis zu sechs Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Vorstand muss mehrheitlich aus Vertretern der Fachmitglieder bestehen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Hauptamtliche- und Vorstandstätigkeit schließen sich aus. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Das passive Wahlrecht steht nur natürlichen Personen zu, die entweder selbst persönliches Mitglied oder hauptamtliche Mitarbeiter bzw. Mitglied bei einer Mitgliedseinrichtung sind.
(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den in der Vereinssatzung niedergelegten Vereinszwecken und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere die Aufgabe:
a) Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
c) Arbeits- und Honorarverträge abzuschließen und zu kündigen,
d) die Ziele und Interessen des Vereins (§ 2) gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
e) einen Beirat zu berufen, wenn dies die Arbeit der BAfF fördert.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von sechs Wochen. Die Tagesordnung muss 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Aufgaben des Vereins,
b) die Kriterien zur Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein,
c) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Satzungsänderungen.
Sie wählt einen Kassenprüfer, der nicht zugleich dem Vorstand angehören darf.
Der Tätigkeitsbericht und der Kassenbericht sind für das jeweilige Kalenderjahr vor Versendung der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung im darauffolgenden Kalenderjahr vom Vorstand aufzustellen.
Tätigkeits- und Kassenbericht sind den Mitgliedern nach Unterzeichnung durch den Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Fachmitglieder mit zwei Stimmen, die persönlichen Fachmitglieder, die assoziierten Mitglieder sowie die institutionellen Mitglieder, die eine Beitrittserklärung bis zum 06.11.2016 eingereicht haben, mit jeweils einer Stimme.
(6) Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht für jeweils eine Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Stimmendelegation ist nur an Vereinsmitglieder möglich. Sie muss dem Leiter der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung vorliegen. Eine Stimmendelegation wird wie eine Anwesenheit des delegierenden Mitgliedes behandelt. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als die delegierte Stimme eines Mitgliedes zusätzlich zu seiner eigenen Stimme auf sich vereinen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(8) Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren und mindestens 40% der Fachmitglieder vertreten sind.
(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss von 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder auf der Versammlung kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind der Leiter der Versammlung sowie ein Protokollführer zu wählen. Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Der Niederschrift sind die Belege über die Einberufung sowie über Stimmendelegationen beizufügen. Zudem ist eine Liste der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift gestattet. Die Niederschrift ist vom Verein aufzubewahren.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die deutsche Sektion von Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf geleistete Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen. Mitgliederbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.