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FAQ

Wie kann das Recht auf Gesundheitsversorgung durchgesetzt werden?

Wenn die Rechte auf Gesundheitsversorgung von der Behörde nicht berücksichtigt werden und Leistungen (z. B. Behandlungskosten) versagt werden, dann kann man sich dagegen mit rechtlichen Mitteln wehren, z. B. mit Widerspruch, Klage oder in dringenden Fällen mit einem Eilantrag bei Gericht. Um dabei ausreichend Hilfe zu haben, sollte eine Beratungsstelle kontaktiert werden.

Eine Behörde muss auf einen Antrag antworten bzw. über ihn entscheiden. Dafür hat sie nicht unbegrenzt Zeit. Die Behörde muss „in angemessener Frist“ entscheiden. Tut die Behörde das nicht, kann vor Gericht geklagt werden. Die Klage wird dann wegen „Untätigkeit“ gemäß § 88 SGG geführt. Ziel der Klage ist nur, dass die Behörde tätig wird, das kann ablehnend oder bewilligend sein. Wenn es keinen wichtigen Grund für eine weitere Verzögerung gibt, kann nach 6 Monaten eine Klage eingereicht werden. (Hinweis: Zu viel Arbeit oder zu wenig Personal in der Behörde ist kein wichtiger Grund). Im Fall einer Entscheidung über einen Widerspruch muss die Behörde innerhalb von drei Monaten tätig werden. Manchmal hilft es bereits bei der Behörde deutlich zu machen, dass im Fall von Untätigkeit geklagt wird, um eine Entscheidung zu bekommen.

Wenn die Behörde etwas entscheidet, muss sie darüber schriftlich informieren. Die Entscheidung heißt „Verwaltungsakt“ das Schreiben heißt „Bescheid“. In dem Moment, in dem Antragsteller*innen ein Bescheid zugeht (z. B. Ablehnung einer Behandlung), beginnt die Frist für einen möglichen Widerspruch gegen den Bescheid zu laufen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat. Innerhalb dieser Zeit muss an die Behörde, die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt ist, schriftlich der Widerspruch geschrieben werden. Eine Widerspruchsbegründung ist sinnvoll, um der Behörde die Gründe für eine andere Entscheidung nahe zu bringen. Aber auch ohne Begründung muss der Bescheid vollumfänglich im Widerspruchsverfahren überprüft werden.

Es ergeht dann wieder ein Bescheid, der sogenannte Widerspruchsbescheid. Wird auch im Widerspruchsbescheid die Entscheidung aufrechterhalten oder in einer Weise abgeholfen, die nicht gewollt ist, kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchbescheides die Klage erhoben werden. Für das Verfahren entstehen gemäß § 183 SGG in vielen sozialrechtlichen Streitigkeiten keine Gerichtskosten. Das gilt auch, wenn die Frage der Leistungsberechtigung im Streit steht. Wenn die Kläger*innen zudem zur Prozesskostenhilfe berechtigt sind, können auch die Kosten für Rechtsanwält*innen von der Staatskasse übernommen werden.

Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, kann nur noch ein „Antrag auf Überprüfung“ nach § 44 SGB X gestellt werden. Die Behörde muss sich dann noch einmal mit dem zu überprüfenden Bescheid(en) beschäftigen und entscheidet, ob diese rückwirkend geändert werden. Wenn es eine Differenz in der Auszahlung gibt, muss nachgezahlt werden. Die Überprüfung ist nicht bis weit in die Vergangenheit möglich, aber wenn der Überprüfungsantrag im Jahr 2020 gestellt wird, können zum Beispiel im Bereich existenzsichernder Leistungen Beträge rückwirkend bis maximal zum 1. Januar 2019 überprüft und nachgezahlt werden. Wenn die Behörde der Auffassung ist, dass Bescheide nicht abgeändert werden müssen, muss sie auch für diese Entscheidung einen Bescheid erlassen. Gegen diesen sind wiederum Widerspruch und Klage möglich (s.o.).

Wenn es sich um existenzsichernde Leistungen handelt oder anderweitige Eile besteht (z. B. wegen Gesundheitsgefahr), sollte zusätzlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilantrag) gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Sozialgericht gestellt werden, weil sich Widerspruchs- und Klageverfahren evtl. zu lange hinziehen. Wenn das Gericht anerkennt, dass die Sache zum einen dringend ist und zum anderen voraussichtlich erfolgreich für die Betroffenen ausgehen wird, kann damit erreicht werden, dass bis zur Entscheidung im Widerspruchs- oder Klageverfahren vorläufig schon mal die (höheren) Leistungen gewährt werden müssen. Ob die Leistungen behalten werden dürfen, klärt sich dann im längeren Verfahren.

 

 

Weitere Informationen unter:

In der Arbeitshilfe der BAfF „Leitfaden zur Beantragung einer Psychotherapie für Geflüchtete“ unter: http://www.baff-zentren.org/veroeffentlichungen-der-baff/rechtliches/

Aktuelle Informationen in den Versorgungsberichten der BAfF unter: http://www.baff-zentren.org/veroeffentlichungen-der-baff/versorgungsberichte-der-baff/