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FAQ

Was ist eine Ermächtigung für Psychotherapeut*innen und wer kann sie beantragen?

Mit einer Ermächtigung können psychologische Psychotherapeut*innen ohne Kassensitz Psychotherapie für Geflüchtete anbieten.

Psychologische Psychotherapeut*innen können (auch ohne Kassensitz) Psychotherapie für Geflüchtete anbieten, die bereits länger als  18 Monate in Deutschland sind Leistungen nach §2 AsylbLG empfangen. Nach den ersten 18 Monaten Aufenthalt haben Geflüchtete einen Anspruch auf medizinische Versorgung, die im Wesentlichen der gesundheitlichen Versorgung anderer gesetzlich Versicherter entspricht. Diese Regelung bringt aber auch mit sich, dass eine Psychotherapie nur noch von Psychotherapeut*innen durchgeführt und abgerechnet werden kann, die eine Kassenzulassung haben. Da es zu wenig Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz gibt und ein Abbruch der angefangenen Therapien mit einer*einem Psychotherapeut*in ohne Kassensitz vermieden werden soll, wurde durch das sog. Asylpaket I im Oktober 2015 die Möglichkeit der Ermächtigung von Psychotherapeut*innen in der Zulassungsverordnung für Ärzt*innen erweitert. Psychotherapeut*innen ohne Kassensitz können sich seitdem zur Behandlung von Asylsuchenden, die Leistungen nach §2 AsylbLG empfangen, ermächtigen lassen. Dies ist als „persönliche Ermächtigung“ für psychologische und ärztliche Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendtherapeut*innen sowie als „institutionelle Ermächtigung“ für psychosoziale Einrichtungen möglich.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Informationen der BAfF zur Ermächtigung von Psychotherapeut*innen finden sie unter: http://www.baff-zentren.org/ermaechtigung/

Eine Liste über die bereits ermächtigten Psychotherapeut*innen finden Sie hier: http://www.baff-zentren.org/behandlungszentren/ermaechtigte-psychotherapeutinnen/