In den ersten 36 Monaten Aufenthalt sollten die Kosten für eine*n Dolmetscher*in vom Sozialamt übernommen werden. Nach den ersten 36 Monaten Aufenthalt haben Geflüchtete Anspruch auf Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei die Übernahme von Dolmetscher*innenkosten nicht getragen wird.
Erfolgt die Gesundheitsversorgung nach AsylbLG, so können die Kosten vom zuständigen Sozialamt übernommen werden (in den ersten 36 Monate des Aufenthalts). Dies ist jedoch oftmals auch mit langen Wartezeiten verbunden und es kann auch hier zu einer Ablehnung kommen.
Beim Bezug von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Übernahme von Sprachmittlungskosten jedoch nicht vorgesehen. Die Übernahme der Kosten kann beim Sozialamt bzw. beim Jobcenter beantragt werden. Hierbei können folgende gesetzliche Regelungen angeführt werden: Kosten für Dolmetscher*innenleistungen können als atypischer Bedarf nach §73 SGB XI abgerechnet werden. Unter Umständen ist die Übernahme der Kosten für Dolmetscher*innen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§53 ff. SGB XII möglich. Bei Leistungsbezug durch das Jobcenter kann im Einzelfall ein Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 SGB II gestellt werden.
Weitere Informationen:
Arbeitshilfe der BAfF „Finanzierung von Sprachmittlung für Geflüchtete“