In den ersten 18 Monaten Aufenthalt sollten die Kosten für eine*n Dolmetscher*in vom Sozialamt übernommen werden. Nach den ersten 18 Monaten Aufenthalt haben Geflüchtete Anspruch auf Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung, wobei die Übernahme von Dolmetscherkosten nicht getragen wird.
Erfolgt die Gesundheitsversorgung nach AsylbLG, so können die Kosten vom zuständigen Sozialamt übernommen werden (ersten 18 Monate des Aufenthalts). Dies ist jedoch oftmals auch mit langen Wartezeiten verbunden und es kann auch hier zu einer Ablehnung kommen.
Beim Bezug von Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Übernahme von Dolmetscherkosten jedoch nicht vorgesehen. Die Übernahme der Kosten kann beim Sozialamt bzw. beim Jobcenter beantragt werden. Hierbei können folgende gesetzliche Regelungen angeführt werden: Kosten für Dolmetscherleistungen können als atypischer Bedarf nach §73 SGB XI abgerechnet werden. Unter Umständen ist die Übernahme der Kosten für Dolmetscher*innen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§53 ff. SGB XII möglich. Bei Leistungsbezug durch das Jobcenter kann im Einzelfall ein Antrag auf Mehrbedarf nach § 21 SGB II gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter:
In der Arbeitshilfe der BAfF „Finanzierung von Sprachmittlung für Geflüchtete“ unter: http://www.baff-zentren.org/veroeffentlichungen-der-baff/rechtliches/