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Wichtiges Urteil zur Ermächtigungsregelung spricht Psychotherapeutin Berechtigung zur Behandlung von traumatisierten Geflüchteten zu

Berliner Gericht erklärt restriktive Rechtsauslegung für haltlos – und könnte damit die Versorgung von traumatisierten Geflüchteten verbessern.

Der Zugang zur Regelversorgung bleibt vielen traumatisierten Geflüchteten verwehrt. Die sogenannte Ermächtigungsregelung sollte Abhilfe schaffen, ihr Anwendungsbereich wird jedoch durch eine restriktive Auslegung begrenzt. Nun fällte das Sozialgericht Berlin Anfang September ein wichtiges Urteil: Demnach setzt die Ermächtigung zur Behandlung von Geflüchteten nicht voraus, dass diese bereits innerhalb der ersten 18 Monate ihres Aufenthaltes behandelt wurden (SG Berlin, Urteil vom 02. September 2020 – S 87 KA 175/18). 


Die Ermächtigungsregelung (§ 31 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung) trat im Oktober 2015 in Kraft und soll die Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Geflüchtete in der Regelversorgung erweitern. Gemäß der Vorschrift sind Therapeut*innen ohne Kassenzulassung auf Antrag zur Behandlung von traumatisierten Geflüchteten, die Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, zu ermächtigen.  

Hintergrund der Ermächtigungsregelung ist das gestufte Leistungssystem des AsylbLG. Während der ersten 18 Monate ihres Aufenthaltes erhalten Geflüchtete Gesundheitsleistungen gemäß den Paragraphen 4 und 6 des AsylbLG. Innerhalb dieser Zeit ist eine Kassenzulassung keine Behandlungsvoraussetzung. Dies ändert sich nach 18 Monaten des Aufenthaltes in Deutschland, wenn die betroffene Person Leistungen gemäß § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen) erhält. Die Ermächtigung ersetzt in dieser Konstellation die erforderliche Kassenzulassung.

Viele Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) legen die Ermächtigungsregelung bislang restriktiv aus und beschränken ihren Anwendungsbereich auf die Weiterbehandlung von Geflüchteten, die bereits während der ersten 18 Monate ihres Aufenthaltes behandelt wurden (vgl. hierzu BAfF: Die Ermächtigung zur psychotherapeutischen Behandlung von Geflüchteten – Ein wichtiges Instrument droht zu scheitern). Auch der Zulassungsausschuss der KV Berlin hatte sich im Jahr 2018 dieser restriktiven Interpretation der Vorschrift angeschlossen. Eine hiervon betroffene Therapeutin hatte mit Unterstützung der BAfF Widerspruch gegen die Entscheidung eingelegt, der Berufungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten hatte ihr Recht gegeben. Gegen den Beschluss des Berufungsausschusses hat die KV Berlin geklagt und somit an ihrer restriktiven Interpretation festgehalten.  

Dieser Rechtspraxis trat nun das Sozialgericht Berlin im besagten Urteil entgegen: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm setze die Ermächtigungsregelung lediglich voraus, dass sich die Betroffenen 18 Monate in Deutschland aufgehalten haben, eine vorhergehende Behandlung sei hingegen nicht erforderlich. Eine restriktive Auslegung sei auch nicht mit dem Ziel der Regelung vereinbar, die Versorgungssituation für traumatisierte Geflüchtete zu verbessern.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechungslinie zu einer Verbesserung der Versorgungsstruktur für traumatisierte Geflüchtete führen wird. Viele einst ermächtigte Therapeut*innen hatten aufgrund der restriktiven Auslegung der Vorschrift von der Verlängerung ihrer Ermächtigung abgesehen. Auch die zögerliche Bewilligungspraxis der Sozialämter im Hinblick auf Sprachmittlungskosten erschwert oftmals die Arbeit im Rahmen der Ermächtigung. Das Urteil vom 02. September 2020 ist in jedem Fall eine begrüßenswerte Entscheidung und sollte auch über das Land Berlin hinaus Berücksichtigung finden.