Das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung, auch Rückführungspaket oder Rückführungsverbesserungsgesetz genannt, trat am 27. Februar 2024, dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. Es beinhaltet neue Regelungen, um Abschiebungen zu erleichtern und einige weitere Änderungen, die sich unter anderem auf das Asylverfahren sowie das Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Zudem wurden im Gesetzgebungsverfahren kurzfristig Änderungen vorgenommen, die die im letzten Sommer verabschiedeten Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung verändern. Das Gesetz umfasst wenige positive Änderungen und viele Verschärfungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und Asylgesetz (AsylG).
Was bedeuten diese Veränderungen für geflüchtete Menschen?
Durch einige Änderungen wird in das Recht auf Freiheit, die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf Privatsphäre eingegriffen, was von zahlreichen Nichtregierungsorganisationen – darunter zum Beispiel die Wohlfahrtsverbände, Amnesty International, ProAsyl, der Deutsche Anwaltverein und der RAV – als teilweise verfassungs- und europarechtlich bedenklich kritisiert wird. Die Frage ist jetzt: Was ändert sich in der Praxis und was müssen wir für Beratungs- und Versorgungsangebote berücksichtigen?
Unter den massiven Einschränkungen des AsylbLG und der damit einhergehenden Versperrung von hilfreichen Ressourcen gleicht die psychische Stabilisierung von Klient*innen einem Drahtseilakt. Die Phase des gesellschaftlichen Ausschlusses von geflüchteten Menschen auf drei Jahre zu verdoppeln, wird immer größere Verzweiflung und gesundheitliche Verschlechterung auslösen. Diese muss in den verbleibenden Unterstützungsstrukturen aufgefangen werden.
Leonie Teigler | Referent*in für Traumaarbeit und psychosoziale Versorgung
Einen tabellarischen Überblick über alle Veränderungen stellen wir hier zum Download bereit. Die wesentlichen Änderungen auf einen Blick haben wir in der folgenden Übersicht dargestellt.
Veränderungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Verdopplung des Bezugszeitraums von sogenannten Grundleistungen nach dem AsylbLG von 18 auf 36 Monate (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG) → Übergangsregelung: Anwendung der 18-Monate-Regel für alle Personen, die bis zum Tag vor Inkrafttreten (= 26.02.2024) Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten (§ 20 AsylbLG)
- Ausweitung der Verpflichtungsmöglichkeit, sog. Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG)
- Ausweitung der Leistungseinschränkung auf alle Fälle der Verweigerung von Angaben zu Identität oder Staatsangehörigkeit (§ 1a Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 AsylbLG)
Veränderungen im Asyl- und Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(positive Veränderungen)
Asylgesetz (AsylG)
(positive Veränderungen)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG): positive Veränderungen
- Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei subsidiärem Schutz für 3 Jahre (§ 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG)
- kein Widerruf einer Niederlassungserlaubnis bei Unzumutbarkeit der Pass(ersatz)beschaffung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)
- erleichterte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf 10 Jahre aufgrund von Streichung der zwingenden Speicherung von Seriennummer und Gültigkeitsdauer von Pass(ersatz) (§ 78 Abs. 1 Satz 8 AufenthG)
- kein Erlass einer Abschiebungsandrohung, wenn Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand entgegensteht (§ 59 Abs. 1 AufenthG)
- grundsätzlich Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei Duldung, außer konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor (§ 60a Abs. 5b AufenthG)
- neue Stichtagsregelung und Fristenanpassung bei Identitätsklärung als Voraussetzung einer Beschäftigungsduldung, sowie Absenkung der Anforderung an Dauer der Beschäftigung und Wochenarbeitszeit (§ 60d Abs. 1 AufenthG)
- Pflichtverteidigung bei der richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam (§ 62d AufenthG)
- Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen bei Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung auf bis zu 6 Monate, sonst auf bis zu 12 Monate (§ 63 Abs. 2 Satz 2 AsylG)
- kein Erlass einer Abschiebungsandrohung, wenn Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand entgegensteht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG)
- grundsätzlich Erteilung einer Arbeitserlaubnis während des Asylverfahrens nach 6 Monaten, außer konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor (§ 61 Abs. 1 Satz 2 AsylG)
- Aufhebung der festen Zuständigkeit der Erstantrags-Außenstelle bei Folgeantragstellung, aber Streichung der Möglichkeit, einen schriftlichen Folgeantrag zu stellen, wenn bei Erstantragsstellung keine Wohnpflicht bestand (§ 71 Abs. 2 AsylG)
Verschärfungen im Asyl- und Aufenthaltsgesetz
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Kontrollmaßnahmen)
Asylgesetz (AsylG)
(Kontrollmaßnahmen)
- sofortige Vollziehbarkeit einer mit Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung verbundenen Meldepflicht und räumlichen Beschränkung (§ 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG)
- Erschwerung des Rechtschutzes gegen Residenzpflicht, Wohnsitzauflage und Kostentragung durch Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1b, 1c, 1d AufenthG)
- strafrechtliche Sanktionierung des erstmaligen Verstoßes gegen eine Meldepflicht, Residenzpflicht und Kontakteinschränkung nach § 56 AufenthG (§ 95 Abs. 1 Nr. 6a, 6b, 6c AufenthG)
- Übermittlungspflicht von personenbezogenen Daten zwischen Behörden bei Reisen ins Herkunftsland auch bei laufendem Asylverfahren oder festgestelltem Abschiebeverbot (§ 8 Abs. 1c AsylG)
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Kontext Identität)
Asylgesetz (AsylG)
(Kontext Identität)
- Einreise- und Aufenthaltsverbot nach versuchter Einreise mit falschen oder verfälschten Dokumenten (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)
- Durchsuchung von im Besitz einer Person befindlichen Sachen oder ihrer Wohnung nach Identitätsnachweisen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 AufenthG)
- Zulässigkeit des Auslesens von Datenträgern (einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste) mit Pflicht der betroffenen Person, notwendige Zugangsdaten herauszugeben; Möglichkeit der Auswertung der ausgelesenen Daten bei Fehlen eines anderen, milderen Mittels zur Identitätsklärung (§ 48 Abs. 3a, 3b, 3c AufenthG)
- Möglichkeit der behördlichen Verwahrung von Pass(ersatz) sowie aller sonstiger für die Feststellung der Identität oder Rückführung bedeutsamen Urkunden, Unterlagen und Datenträger (§ 50 Abs. 5 AufenthG)
- Ausschreibung zur Fahndung in polizeilichen Datenbanken zum Zweck der Identitätsfeststellung oder bei Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 50 Abs. 6 AufenthG)
- Aussageverpflichtung hinsichtlich der eigenen Identität bei Botschaftsvorführungen (§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG); im Fall von unentschuldigtem Fernbleiben oder Unterlassen von Angaben mögliche Haft bis zu 14 Tagen („Mitwirkungshaft“) vor erneuter Vorführung (§ 62 Abs. 6 Satz 1 AufenthG)
- Konkretisierung der Mitwirkungspflicht, erforderliche Angaben „wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen“ zu machen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG)
- Ausweitung der Durchsuchungsbefugnis von Personen nach Pass(ersatz), Reise- und Identitätsdokumenten und Datenträgern auf die für die Unterbringung zuständigen Landesbehörden (§ 15 Abs. 4 Satz 1 AsylG)
- Zulässigkeit des Auslesens von Datenträgern (einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste) mit Pflicht der betroffenen Person, notwendige Zugangsdaten herauszugeben; Möglichkeit der Auswertung der ausgelesenen Daten bei Fehlen eines anderen, milderen Mittels zur Identitätsklärung (§ 15a Abs. 1, 2 AsylG)
- strafrechtliche Sanktionierung asylverfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten aus § 15 Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 6 AufenthG bei fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Angaben „wider besseren Wissens“ oder bei Nichtvorlage, Nichtaushändigung oder Nichtüberlassen eines Pass(ersatzes) oder anderer für den Identitätsnachweis erforderlicher Urkunden, Unterlagen oder Datenträger (§ 85 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 AsylG)
- strafrechtliche Sanktionierung unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder deren Nutzung gegenüber dem BAMF oder im gerichtlichen Verfahren im Rahmen der Schutzanerkennung/-aberkennung (§ 85 Abs. 2 AsylG)
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Ausweitung Ausweisungsinteresse)
Asylgesetz (AsylG)
(faires Verfahren)
- „besonders schwer“ bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach § 96 AufenthG (sog. Einschleusen) zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr (§ 54 Abs. 1 Nr. 1c AufenthG)
- „besonders schwer“ bei der Annahme einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, wovon auszugehen ist, „wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass [die Person] einer Vereinigung iSd § 129 StGB angehört oder angehört hat“ (§ 54 Abs. 1 Nr. 2a AufenthG)
- „schwer“ bei mehrfacher rechtskräftiger Verurteilung zu einer Geldstrafe über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe wegen mehrerer im Zeitraum von 12 Monaten begangenen Körperverletzungs-, Diebstahls- oder Raubdelikte (§ 54 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG)
- „schwer“ bei allein der Verwirklichung eines aufenthaltsrechtlichen Straftatbestands nach §§ 96, 97 AufenthG (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG)
- „schwer“ bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer Geldstrafe über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe im Fall der ausdrücklichen Feststellung eines antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG)
- mögliche Abschiebungshaft trotz Stellung eines Asylantrags (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG)
- Beibehaltung der Abschiebungshaft nach Ablehnung des Asylantrags (§ 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG)
- mögliche Abschiebungshaft trotz Stellung eines zulässigen Folgeantrag (§ 71 Abs. 8 AsylG)
- Ausweitung der Ablehnungsgründe als „offensichtlich unbegründet“ (§ 30 Abs. 1 AsylG) Beachte Stichtagsregelung Inkrafttreten des Gesetzes (= 27.02.2024) gem. § 87 Abs. 2 Nr. 6 AsylG bzw. § 104 Abs. 19 AufenthG iHa § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG
- bei „eindeutig unstimmigen und widersprüchlichen, eindeutig falschen oder offensichtlich unwahrscheinlichen“, im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehenden Angaben (Nr. 2)
- Zurückhalten von Dokumenten gilt als Identitätstäuschung (Nr. 3)
- bei mutwilliger Vernichtung oder Beseitigung von Identitäts-/Reisedokumen-ten, die die Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätten, auch bei Annahme solcher Umstände als „offensichtlich“ (Nr. 4)
- bei Weigerung der Abgabe der Fingerabdrücke (Nr. 5)
- bei Antragsstellung zur „Verzögerung oder Behinderung“ einer bevorstehenden Abschiebung oder der unmittelbar bevorstehenden Entscheidung über eine Abschiebung (Nr. 6)
- bei der Annahme schwerwiegender Gründe der Gefährdung der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (Nr. 7)
- bei vormaliger Stellung eines Folge- oder Zweitantrags und anschließend durchgeführtem Asylverfahren (Nr. 8)
- bei Einreise entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 9)
→ Einschränkung bei unbegleiteten Minderjährigen nur bezüglich der in Nr. 1-6 aufgezählten Fälle (§ 30 Abs. 2 AsylG)
- Ausweitung des beschleunigten Verfahrens bei Verstoß gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 30a Abs. 1 Nr. 8 AsylG)
- Verschärfung der Voraussetzungen eines Folgeantrag durch die Anforderung der „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ einer günstigeren Neubescheidung, sowie die Ausweitung des Ausschlussgrundes Verschulden durch Erweiterung des Verschuldensmaßstab von grobem auf „eigenes Verschulden“ (§ 71 Abs. 1 AsylG)
- unmittelbare Abschiebung vor Ablauf der Rechtmittelfrist oder Entscheidung über einen Eilantrag, wenn ein als unzulässig abgelehnter Folgeantrag „nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung“ oder „nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags“ gestellt wurde (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG)
- Weiterleitung von Informationen vom BAMF an Ermittlungsbehörden, dass im Asylverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder benutzt wurden; im Fall einer möglichen Selbstbelastung oder einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO nur nach Zustimmung der betroffenen Person (§ 73b Abs. 5a AsylG)
- Ausschluss des Rechtsmittels der Beschwerde gegen eine Abschiebungsandrohung/-anordnung (§ 80 AsylG)
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
(Kriminalisierung von Fluchthilfe)
- Ausweitung der Kostenübernahme einer Abschiebung auf bei einer Handlung nach § 95 AufenthG beteiligte Dritte (§ 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AufenthG)
- Anhebung des Strafrahmens für „Einschleusen“ auf 6 Monate bis zu 10 Jahre (§ 96 Abs. 1 Satz 1 AufenthG); bei qualifizierter Tatbegehung auf nicht unter 1 Jahr (§ 96 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), außer in minder schweren Fällen (§ 96 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)
- Ausweitung der Strafbarkeit des „Einschleusens“ für Dritte durch
- Verweis auf § 9 Abs. 1 FreizügG/EU (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG)
- Streichung des Erfordernisses einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (§ 96 Abs. 1 Satz 2 AufenthG und § 96 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)
- Ausweitung der Qualifikationstatbestände auf Fälle des Versuchs, „sich im Straßenverkehr in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ (§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG)
- Erweiterung der Tatbestandsmöglichkeiten des „Einschleusens“ in einen anderen EU/Schengen-Staat (§ 96 Abs. 4 AufenthG)
- Anhebung des Strafrahmens für „Einschleusen mit Todesfolge“ auf nicht unter 5 Jahre, bei leichtfertiger Begehungsweise lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahre (§ 97 Abs. 1 AufenthG); in minder schweren Fällen nicht unter 1 Jahr (§ 97 Abs. 3 AufenthG)
- Anhebung des Strafrahmens bei „gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen“ auf nicht unter 3 Jahre (§ 97 Abs. 2 AufenthG); in minder schweren Fällen nicht unter 1 Jahr (§ 97 Abs. 3 AufenthG)
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