Close
Leistungsansprüche im Überblick. © BAfF e.V.

Welche Rechte auf Gesundheitsversorgung hat man mit welchem Aufenthaltsstatus?

Wer in Deutschland Asyl sucht, ist in den ersten 18 Monaten ihres*seines Aufenthalts zunächst nicht krankenversichert. Die Gesundheitsversorgung erfolgt in dieser Zeit nach den §§4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Abhängig von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern oder auch Kommunen erhalten die Betroffenen Personen

  • einen Krankenschein, der für jede weitere Behandlung jeweils neu beantragt werden muss,
    • einen Krankenschein, der drei Monate Gültigkeit besitzt
    • oder eine elektronische Gesundheitskarte.

Nach §4 AsylbLG haben Asylsuchende in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes der Konzeption nach nur einen eingeschränkten Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Die gesetzliche Regelung spricht nur von „erforderlichen“ Behandlungen „akuter Erkrankungen und Schmerzzustände“. Es ist jedoch nicht abschließend geklärt, was darunter zu verstehen ist. Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, sollten daher immer eine Beratung aufsuchen, um die Möglichkeiten einer Behandlung zu klären. Kostenträger ist in der Regel das zuständige Sozialamt.

Leistungsansprüche im Überblick. © BAfF e.V.

Aufgrund des §6 AsylbLG können weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit für den Einzelfall beantragt werden. Die Gewährung dieser „Kann“-Leistungen liegt zwar im

Ermessen der zuständigen Behörde. Handelt es sich um Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie (z. B. Opfer von Menschenhandel, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben) ist das Ermessen in der Regel aber reduziert und die nötige Gesundheitsleistung muss gewährt werden.

Nach 18 Monaten Aufenthalt besteht Anspruch auf das Leistungsspektrum ähnlich zu dem der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), über die auch die Abrechnung erfolgt. Diese ist dann nicht mehr über Krankenscheine, sondern über eine elektronische Gesundheitskarte möglich. Kostenträger ist aber nach wie vor das Sozialamt, eine tatsächliche Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung besteht nicht. Sprachmittlungskosten können übernommen werden, müssen aber beantragt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Menschen mit einem Aufenthaltstitel werden Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, da in Deutschland Versicherungspflicht besteht. Sie haben damit auch Anspruch auf die Versorgungsleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Sprachmittlungskosten sind jedoch nicht vom Leistungsanspruch der GKV-Versicherten umfasst.

Geflüchtete ohne legalen Aufenthaltsstatus sind weitgehend von der Gesundheitsversorgung durch Krankenkassen oder über das Sozialamt ausgeschlossen und somit auf ehrenamtliche oder karitative Hilfe angewiesen. In einzelnen Kommunen gibt es die Möglichkeit einen anonymen Krankenschein zu nutzen, damit trotz ungeregeltem Aufenthalt nicht auf medizinische Hilfe verzichtet werden muss (weitere Informationen).

Wenn Hilfebedarf besteht, sollte in jedem Fall die Beantragung von Hilfe versucht werden. Die zuständigen staatlichen Stellen sind zur Beratung verpflichtet und müssen Anträge auch weiterleiten. Wenn es im Laufe der Beantragung zu Problemen kommt, sollte zeitnah Beratung aufgesucht werden.

Für Betroffene ist es wegen der unübersichtlichen Regelungen häufig schwierig, zu verstehen, ob sie einen Anspruch auf Behandlung haben oder nicht. Daher sollte in jedem Bedarfsfall Beratung aufgesucht werden, um die Situation zu klären und mögliche Hilfe auch zu erhalten.

Dieser Text ist zuerst erschienen im 6. Versorgungsbericht der BAfF e.V.