Das Recht auf Gesundheit bzw. eine Gesundheitsversorgung ist auf internationaler Ebene durch verschiedene Abkommen und Konventionen geschützt. Damit ist kein „absolutes“ Recht auf Gesundheit gemeint, sondern das Recht einer jeden Person auf das für sie erreichbare Höchstmaß an physischer und psychischer Gesundheit – insbesondere auch bezogen auf die Verfügbarkeit öffentlicher Gesundheitseinrichtungen.
Erstmals verankert wurde das Recht auf Gesundheit in der Konstitution der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 1946 – als eines der fundamentalen Rechte des Menschen auf den höchstmöglichen Standard der Gesundheit. Eines der Kernstücke des Rechts auf Gesundheit ist ein nicht diskriminierender Zugang zu Gesundheitsleistungen.
Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie im UN-Sozialpakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist das Recht auf Gesundheit verankert. Der UN-Sozialpakt verpflichtet die Paktstaaten, darunter auch Deutschland, das Recht einer jeden Person auf das für sie erreichbare Maß an körperlicher und geistiger Gesundheit anzuerkennen. Dieser Anspruch aus Art. 12 des Sozialpakts erstreckt sich dabei nicht nur auf die physische Gesundheit und die Abwesenheit von Krankheit und Gebrechlichkeit, sondern auch auf die geistige bzw. psychische Gesundheit und die sozialen Faktoren, die ein gesundes Leben ermöglichen.
Die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Gesundheit ist der Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit und Gebrechen.
Sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen, ist eines der Grundrechte jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.
Die Gesundheit aller Völker ist eine grundlegende Voraussetzung für Frieden und Sicherheit; sie hängt von der breitesten Zusammenarbeit zwischen Einzelpersonen und Staaten ab. (…)
Die Regierungen sind für den Gesundheitszustand ihrer Völker verantwortlich. Dieser Verpflichtung können sie nur durch geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Sozialwesens gerecht werden.
Am 22. Juli 1946 wurde die Verfassung der Weltgesundheitsorganisation in New York verabschiedet und von 61 Staaten unterzeichnet. Sie trat am 7. April 1948 in Kraft.
Menschenrechte haben einen universellen Geltungsanspruch. Dieser leitet sich aus der Würde des Menschen ab und gilt daher für jeden und jede*. Damit sind Menschenrechte vor allem Gleichheitsrechte. Aus der gleichen Würde aller Menschen leitet sich die Gleichheit an Rechten ab. Wenn Gesetze, Verwaltungsanordnungen oder die Praxis von Institutionen systematisch einzelne Gruppen ohne sachlichen Grund ungleich behandeln, dann wird dieses Gleichheitsgebot verletzt und es handelt sich um Diskriminierung. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz ist in den Diskriminierungsverboten zahlreicher Menschenrechtskonventionen, insbesondere in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankert:
„Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten“.
Auch der Ausschuss der Vereinten Nationen zur Überwachung des UN-Sozialpakts (CESCR) bekräftigt ausdrücklich, dass die Rechte des Paktes ebenso für „Nicht-Staatsangehörige wie Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose, Wanderarbeitskräfte und Opfer von Menschenhandel, unabhängig von rechtlichem Status und Papieren“ gelten.
Dieser Text ist zuerst erschienen im 3. Versorgungsbericht der BAfF e.V.