Close

FAQ

Kann ich als Therapeut*in eine Psychotherapie für Geflüchtete anbieten?

Die Inanspruchnahme und Finanzierung ambulanter Psychotherapien für Geflüchtete beruhen auf einem rechtlich komplexen System. Ob eine Therapie finanziert wird und bei wem diese durchgeführt werden kann, hängt von Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsdauer ab.

Da sich die Krankenbehandlung während der ersten 36 Monate des Aufenthaltes ausschließlich nach dem AsylbLG richtet und keine Leistungen nach dem SGB V gewährt werden, müssen Therapeut*innen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügen. Diese Möglichkeit endet jedoch dann, wenn Geflüchtete den sozialrechtlichen Status ändern oder Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten.

Nach den ersten 36 Monaten Aufenthalt haben Geflüchtete einen Anspruch auf medizinische Versorgung, die der gesundheitlichen Versorgung der anderer gesetzlich Versicherten entspricht. Diese Regelung bringt aber auch mit sich, dass eine Psychotherapie nur noch von Psychotherapeut*innen durchgeführt und abgerechnet werden kann, die eine Kassenzulassung haben.

Da es zu wenig Psychotherapeut*innen mit einem Kassensitz gibt und ein Abbruch der angefangenen Therapien mit einer*einem Psychotherapeut*in ohne Kassensitz vermieden werden soll, wurde die Möglichkeit der Ermächtigung von Psychotherapeut*innen in der Zulassungsverordnung für Ärzt*innen erweitert. Psychotherapeut*innen, die bislang keinen Kassensitz haben, können sich seitdem zur Behandlung von Asylsuchenden, die Leistungen nach §2 AsylbLG empfangen, ermächtigen lassen. Dies ist als „persönliche Ermächtigung“ für psychologische und ärztliche Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendtherapeut*innen sowie als „institutionelle Ermächtigung“ für psychosoziale Einrichtungen möglich. Diese Regelung bringt aber auch Probleme mit sich.

Weitere Informationen:

in der Arbeitshilfe der BAfF „Leitfaden zur Beantragung einer Psychotherapie für Geflüchtete

Informationen zur Ermächtigung von Psychotherapeut*innen