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Mindestvoraussetzungen eines fachärztlichen Attests für die Prüfung eines Abschiebehindernisses im Asylverfahren gem. § 60 Abs. 7 AufenthG

Durch die Gesetzesänderung, die am 17.03.2016 in Kraft getreten ist, wurde eingeführt, dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis aus gesundheitlichen Gründen nur dann vorliegt, wenn eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Diese Voraussetzungen werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Regel im Asylverfahren geprüft. Weitestgehend wurde hier bestehende Rechtsprechung kodifiziert. Neu ist allerdings, dass grundsätzlich eine Posttraumatische Belastungsstörung keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Diese Vermutung kann nur durch ein Attest wiederlegt werden, aus dem hervor geht, dass im Zielstaat eine wesentliche Gesundheitsgefährdung oder ein Suizid droht.

Wer kann das Attest ausstellen? PsychotherapeutInnen und ÄrztInnen
Was muss bescheinigt werden? Eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich im Zielstaat nach der Abschiebung wesentlich verschlechtern wird.
Wie muss das Attest ausgestaltet sein (außer bei PTBS)? Zwar legt hierbei das Gesetz nicht ausdrücklich fest, welchen Anforderungen das Attest entsprechen muss. Es ist jedoch ratsam, sich an den Vorgaben aus § 60 a Abs. 2c S. 2 AufentG zu orientieren (vgl. dazu: Übersicht über die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung für die Prüfung der Reiseunfähigkeit (§ 60 a Abs. 2 c und 2 d AufenthG).
Wie muss das Attest ausgestaltet sein bei einer PTBS? Besonderheiten gelten für fachärztliche Atteste, die eine PTBS bescheinigen.

Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben[1],

  • auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und
  • wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
    • Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und
    • ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt
    • Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit,
    • deren Behandlungsmöglichkeiten sowie
    • den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie)
  • Wird die PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.

Neu ist nunmehr, dass sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben muss, dass eine wesentliche Gesundheitsgefährdung oder ein Suizid im Falle der Abschiebung im Heimatland droht.[1] Die Anforderungen wurden durch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. V. 11.09.2007, 10 C 8.07) aufgestellt. Hier ist keine Änderung eingetreten.