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Umsetzung der EU-Richtlinien

Die Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (im folgenden: EU-Aufnahmerichtlinie) befasst sich auch mit gesundheitspolitischen Rahmensetzungen. Insbesondere sind die Artikel 5, 15, 17 und 20 hervorzuheben. Der Inhalt des zu gewährenden Schutzes durch die Mitgliedstaaten gilt nach der Qualifikationsrichtlinie (RL2004/83/EG) „sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.“ (Artikel 20, Abs. 2).

Dabei gilt es, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, sofern das Vorliegen ihrer Krankheit oder Bedürftigkeit in einer Einzelfallprüfung nachgewiesen wurde, umfassenden Schutz vor weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die notwendige nachhaltige Behandlung zu gewähren.
So dürfen sich die erforderlichen Maßnahmen nicht nur auf den Zeitraum kurz nach der Einreise der Asylbewerber beschränken; insbesondere vulnerable bzw. besonders schutzbedürftige Menschen müssen auch später Zugang zum Hilfesystem haben. Dies ist nicht nur aus humanitärer, beratender und therapeutischer Sicht notwendig, sondern auch ökonomisch begründbar. Die Behandlung von Spätfolgen traumatisierter Flüchtlinge bei nicht stattgehabter früher Intervention ist mit deutlich erhöhten Kosten für das Sozial- und Gesundheitssystem verbunden; nicht zuletzt kann dadurch das Gelingen einer Integrationstark behindert werden.


Zur Erläuterung:

In der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz (2001/55/EG) heißt es in Art. 13 (4):

„Die Mitgliedstaaten gewähren Personen, die vorübergehenden Schutz genießen und besondere Bedürfnisse haben, beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, körperlicher oder sexueller Gewalt geworden sind, die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe.“

Im Einzelnen:

Artikel 15 und 17 der EU-Aufnahmerichtlinie beziehen sich unter anderem auf Gesundheitsprobleme, die nur von ausgewiesenen Fachleuten des Gesundheitsversorgungssystems eingeschätzt und behandelt werden können. Aus praktischer und wissenschaftlicher Erfahrung lässt sich ableiten, dass viele Opfer von Gewalt, Folter oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen erst mit zum Teil großer Verzögerung und dann auch nur mit qualifizierter Hilfe in der Lage sind, über stattgefundene Traumatisierungen zu sprechen. Zwar hat sich die Anhörungsqualität beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch entsprechende Fortbildungen verbessert, dennoch ist davon auszugehen, dass Traumata und deren psychische Folgen von den Beamten des Bundesamtes (einschließlich der Traumabeauftragten) häufig nicht erkannt werden. Grundsätzlich liegt ohnehin die Einschätzung einer gesundheitlichen Bedürftigkeit im Kompetenzbereich qualifizierter Heilberufler. Hier hat sich in der Praxis gezeigt, dass im ersten Kontakt ein niedrigschwelliges freiwilliges Beratungs- und Untersuchungsangebot die größten Chancen bietet, ein Vertrauensverhältnis zu entwickeln, um den Zugang zu den gesundheitlichen Problemlagen der Asylsuchenden zu eröffnen. Zur qualitätsgesicherten Umsetzung der Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern wird deshalb vorgeschlagen:

1. Für die Umsetzung von Artikel 5 (1) sowie 17 (2) EU-Aufnahmerichtlinie ist ein niedrigschwelliges, dolmetschergestütztes Beratungsgespräch mit einer ersten Erhebung der medizinischen und psychosozialen Gesundheit durch entsprechend geschulte Fachkräfte erforderlich. Als zunächst freiwilliges Angebot vor Ort in den Aufnahmeeinrichtungen erscheint es notwendig, unabhängige, relativ staatsferne Leistungsangebote zu entwickeln. Eine enge Kooperation mit den Einrichtungen des Gesundheitswesens ohne die gebotene Schweigepflicht zu verletzen, muss gewährleistet sein. Erforderlich ist auch eine Follow-up-Möglichkeit im Sinne eines Case-Managements sowie der Zugang zu den Beratungs- und Behandlungsangeboten zu einem späteren Zeitpunkt.

1.1. Die Erstberatung sollte eine gezielte und indikationsbezogene Weitervermittlung ermöglichen, wenn erforderlich hin zu einer dolmetschergestützten somatischen und psychiatrischen / psychologischen Diagnostik (Artikel 17 (2)). Dabei muss die Vorgabe bei klinischer Indikation für alle Personen mit besonderen Bedürfnissen gelten beachtet werden, das heißt es geht um die sinnvolle und notwendige Realisierung von Hilfen unter Zugrundelegung der hiesigen Behandlungsmöglichkeiten des Versorgungssystems. Das beinhaltet beispielweise auch den Zugang zu spezialisierten Behandlungseinrichtungen. Für die erforderliche Behandlung (Art. 20) in spezialisierten Behandlunseinrichtungen (Behandlungszentren für Opfer von Folter und Gewalt) ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
Bei Opfern von gewalttätigen Übergriffen sind darüber hinaus Rahmenbedingungen selbständiger Lebensführung zu gewährleisten. §§ 47, 53, 57 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylVfG sollte ausdrücklich für Personen mit besonderen Bedürfnissen gelten, da sonst gesundheitliche Hilfen nur schwer zum Tragen kommen.

1.2. Erkennung gesundheitlich besonders gefährdeter (vulnerabler) Flüchtlinge und Asylsuchender

Erforderlich ist:

  • Fachlichkeit: Die für eine erste Gesundheitsfeststellung Verantwortlichen benötigen eine umfassende Ausbildung hinsichtlich der somatischen und psychischen Folgen nach Folter, Vergewaltigung und anderen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen unter Berücksichtigung kulturspezifischer Merkmale.
  • Fortbildung und Qualitätskontrolle sind sowohl für die Erstberatung / Erhebung als auch für die weiteren Untersuchungen bzw. Behandlungen unabdingbar. Richtlinien insbesondere für standardisierte Interviews und das Dokumentationssystem müssen entwickelt werden.
  • Die Untersuchung und Betreuung von Kindern und deren Familien setzt spezifische Ausbildungen und Kenntnisse hinsichtlich der psychischen Bedürfnisse, insbesondere nach stattgehabten Missbrauch, Vernachlässigung, Ausnutzung, Folter, grausamer, unmenschlicher und herabwürdigender Behandlung unter den Folgen von bewaffneten Konflikten (18 (2)) voraus.
  • Die Einbeziehung von qualifizierten Dolmetschern muss gewährleistet sein.

 

Institutionelle Rahmenbedingungen

  • Für die gesundheitlichen Dienste der Erst- und Folgeunterkünfte bedarf es der Festlegung personeller und materieller Standards.
  • Die Kooperationsbezüge zum Regelversorgungssystem (niedergelassene Ärzte, Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Beratungsstellen etc.), zum öffentlichen Gesundheitsdienst und den regionalen Ausländerbehörden müssen klar definiert werden.
  • Eine Übertragung der Aufgabe an regional präsente qualifizierte gemeinnützige Organisationen (spezialisierte Behandlungseinrichtungen), die eine Niederschwelligkeit für die frühe Erstberatung, Untersuchung und wenn notwendig auch Behandlung garantiert, ist anzustreben. Hierfür sollte in Kooperation mit den Berufskammern eine vertragliche Regelung gefunden werden.