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Stellungnahme der BAfF zum Integrationsgesetz

Der am 24. Mai 2016 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf für das geplante Integrationsgesetz wird nun bereits am 3. Juni – eineinhalb Wochen später – in der ersten Lesung im Bundestag beraten.

Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer bezweifelt, dass dem Integrationsbedürfnis von Geflüchteten mit den Regularien, die das Gesetz vorsieht, tatsächlich Rechnung getragen werden kann. Unserer fachlichen Meinung nach ist im Gegenteil zu befürchten, dass die vorgesehenen Mechanismen der Selektion (zwischen Geflüchteten mit guter und denjenigen mit vermeintlich schlechter Bleibeperspektive), der Verunsicherung (durch strengere Voraussetzungen für sichere Aufenthaltsbedingungen), der Kontrolle (des Wohnsitzes sowie der Integrations- und der Arbeitsbereitschaft) und der Sanktionierung eher verhindern werden, dass Geflüchtete sich hier in Deutschland selbstbestimmt ein neues Leben aufbauen und mit ihren Ressourcen zu unserer Gesellschaft beitragen können.

Die BAfF fordert die Bundesregierung auf, an den aufgeführten Stellen nachzuarbeiten und Voraussetzungen für wirksame Möglichkeiten der Inklusion Geflüchteter in zentrale gesellschaftliche Funktionssysteme (u.a. „Arbeitsmarkt“, „Wohnen“, „Bildungswesen“, „gesundheitliche Versorgung“) zu schaffen. Denn auch, wenn das Integrationsgesetz einige Erleichterungen für die Integration von Geflüchteten vorsieht, stehen diesen im Großen und Ganzen Integrationshindernisse in deutlich größerem Ausmaß gegenüber. Damit setzt der Gesetzgeber alle positiven Chancen aufs Spiel, die eine Inklusion Geflüchteter in unsere Gesellschaft birgt. Die Intention des Gesetzes wird so ad absurdum geführt.

I. Keine Lösung für die Sprachbarriere

In seiner ursprünglich vorgelegten Version hatten einige Aspekte des Gesetzesentwurfes tatsächlich das Potential, Geflüchteten ihren Weg in die Gesellschaft zu erleichtern. So war unter anderem vorgesehen, die Übernahme von Dolmetscherkosten durch die Sozialhilfeträger (durch eine gesetzliche Klarstellung in § 17 SGB I, § 19 SGB X) zu erleichtern. Die Praxis der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge zeigt, dass dieser Schritt dringend nötig gewesen wäre, um Sprachbarrieren zu minimieren, die Geflüchtete daran hindern, Integrations- und Unterstützungsangebote wahrzunehmen.

Psychosoziale Betreuung und Psychotherapie sind ebenso wie alle weiteren Gesundheitsleistungen ohne professionelle Sprachmittlung praktisch unmöglich und ethisch nicht zulässig. Dennoch existiert in Deutschland bis heute keine handhabbare Regelung für die Übernahme von Dolmetscherkosten. Viele Versuche, Therapieplätze für Geflüchtete bei niedergelassenen PsychotherapeutInnen zu organisieren, scheitern daran, dass kaum jemand bereit ist, Geflüchtete zu behandeln, wenn unklar bleibt, ob und wenn ja wann und wie die Kosten für die Sprachmittlung refinanziert werden können. In vielen medizinischen und behördlichen Handlungsfeldern werden aus der Not heraus Familienmitglieder, Bekannte oder fachfremdes Personal als Laien-DolmetscherInnen zu Hilfe gezogen. Fehlentscheidungen und Behandlungsfehlern wird damit Tür und Tor geöffnet. Nicht zuletzt sind es allzu oft Kinder, die als sprachliche Brücke zwischen ihren Eltern und der Aufnahmegesellschaft fungieren. Häufig ohnehin durch Kriegserlebnisse und die dramatische Flucht hoch vulnerabel, werden Heranwachsende so in Themen und Rollengefüge verwickelt, die psychisch sehr belastend sein können.

Die BAfF bedauert sehr, dass der Gesetzgeber von seiner Absicht zurücktritt, sich dieser untragbaren Situation endlich anzunehmen. Wir fordern die Bundesregierung auf, die Übernahme von Dolmetscherkosten für alle Settings, in denen eine Sprachmittlung notwendig ist, durch eine rechtssichere, handhabbare Lösung zu regeln.

II. Unsichere Perspektiven durch spätere Niederlassungserlaubnis

Mit den aufenthaltsrechtlichen Änderungen, die das Integrationsgesetz vorsieht, wird es für anerkannte Flüchtlinge in Zukunft nicht etwa einfacher, in Deutschland einen sicheren Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern deutlich schwieriger. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis soll zukünftig deutlich strenger geregelt werden als bisher (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Während eine Niederlassung bislang nach drei Jahren (mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 AufenthG) erteilt wurde, kann sich diese Frist nun auf 5 Jahre verlängern. Zudem soll die Möglichkeit, einen gefestigten Aufenthalt zu erlangen, direkt daran gekoppelt sein, ob die deutsche Sprache beherrscht und der eigene Lebensunterhalt überwiegend selbst gesichert werden kann.

Mit der Verzögerung der Möglichkeit, einen festen Aufenthalt zu erhalten, verlängert sich für Flüchtlinge auch die lange Phase der Unsicherheit, in der keine langfristigen Lebensentwürfe und Zukunftsplanungen gemacht werden können. Aus der Praxis der Psychosozialen Zentren wissen wir, dass für Menschen, die Gewalt, Verfolgung und eine lebensbedrohliche Zeit der Flucht erlebt haben, Sicherheit, Stabilität und Möglichkeiten für eine Rückkehr in ein möglichst normales Leben zu den wichtigsten Schutzfaktoren gehören. Den Belastungen, mit denen Flüchtlinge aufgrund traumatischer Erfahrungen, durch den Prozess der Entwurzelung sowie durch den Verlust von Status und wichtigen Bezugspersonen kämpfen, müssen Ressourcen gegenübergestellt werden, die es ermöglichen, das Erlebte zu verarbeiten und mit neuer Perspektive weiterzuleben. Psychotraumatologische Studien belegen, dass die Höhe der Symptombelastung durch Traumafolgestörungen bei Geflüchteten signifikant mit ihrer aufenthaltsrechtlichen Situation zusammenhängt (Gerritsen et al., 2006, Laban, Komproe, Gernaat & de Jong 2008, Heeren et al., 2014). Aufenthaltsrechtliche Sicherheit ist also ein entscheidender Schutzfaktor, der die Auftretenswahrscheinlichkeit psychischer Störungen beeinflusst und sich günstig auf den Genesungsprozess auswirken kann. Damit sind auch die Möglichkeiten, die Geflüchtete zur Inklusion in gesellschaftliche Funktionssysteme z.B. des Arbeitsmarktes oder des Bildungsmarktes haben, direkt von der Sicherheit der Aufenthaltssituation abhängig.

Dem muss ein Integrationsgesetz Rechnung tragen, indem es Flüchtlingen schnellstmöglich Perspektiven auf einen festen Aufenthalt eröffnet. Stattdessen konzentriert sich das Integrationsgesetz in seinem aktuellen Entwurf auf Forderungen, die Flüchtlingen dieselben „Integrationsleistungen“ abverlangen wie anderen AusländerInnen auch – ohne dass dabei ihre besondere Situation ausreichend berücksichtigt wird. Flüchtlinge befinden sich jedoch in einer schlechteren Ausgangssituation als andere MigrantInnen. Zusätzlich zu fluchtspezifischen Entwurzelungs-, Belastungs- und traumatischen Erfahrungen sind sie qua Gesetz immer davon bedroht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihren Flüchtlingsstatus gem. § 73 AsylG „widerruft“, weil die Erteilungsvoraussetzungen aus Sicht des Bundesamtes erloschen sind. Das Gefühl der Sicherheit, das Flüchtlingen der internationale Schutz eigentlich geben soll, wird damit erschüttert. Aus der Praxis der Psychosozialen Zentren wissen wir, dass die bloße Ankündigung eines Widerrufsverfahrens bei traumatisierten Flüchtlingen sehr häufig zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt, weil es Angstzustände und traumatische Erinnerungen neu aktualisiert. Selbst KlientInnen, die nach erfolgreicher Behandlung relativ stabil sind und sich und ihre Familien „gut integriert“ haben, brauchen in dieser Zeit oft wieder eine engmaschige Betreuung durch das Zentrum.

Integrationsfördernde Regelungen müssen diese Erfahrungen berücksichtigen und Geflüchteten die Möglichkeit geben, hier tatsächlich anzukommen. Auf die verunsichernde Praxis des Widerrufsverfahrens ist zu verzichten.

III. Fremdbestimmung durch Wohnsitzzuweisungen

Auch die Wohnsitzzuweisungen, die durch die Gesetzesänderungen (in §12 a AufenthG) eingeführt werden sollen, werden in der Praxis gerade nicht – wie im Gesetzestext begründet – zu einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der BRD führen, sondern Geflüchtete im Gegenteil in ihren Möglichkeiten beschränken, sich hier selbstbestimmt ihr Leben aufzubauen. Nach den geplanten Regelungen sollen anerkannte Flüchtlinge nun für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling verpflichtet werden, ihren Wohnsitz nur im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren zu nehmen.

Aus der Praxis der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge wissen wir, wie starke integrative Effekte bestehende Communities in allen gesellschaftlichen Funktionsbereichen haben. Besonders für traumatisierte Flüchtlinge ist dieser Aspekt sozialer Unterstützung ein bedeutsamer Faktor, der helfen kann, wieder Boden unter den Füßen zu erhalten und das Erlebte hinter sich zu lassen: Familienmitglieder, religiöse, politische und kulturelle Netzwerke geben Stabilität und Geborgenheit, leisten lebensweltlichen Support bei der Suche nach Arbeit und Wohnraum und fungieren über ihre Erfahrungen und ihre Infrastruktur als Brücke in die Aufnahmegesellschaft. Auch eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung belegt eindeutig, dass Arbeitsplätze von Geflüchteten mit Abstand am häufigsten durch persönliche Kontakte gefunden werden.

In all diesen Ressourcen aber würden Flüchtlinge durch die Kontrolle ihres Wohnorts künftig beschnitten. Nach wie vor droht Flüchtlingen in vielen Regionen Isolation, Einsamkeit und gesellschaftliche Ausgrenzung – allesamt Bedingungen, die sowohl die psychische Stabilität als auch die soziale Teilhabe Geflüchteter gefährden.

Geflüchteten wird durch die Wohnsitzzuweisungen verwehrt, dort zu leben, wo für sie mit ihren je individuellen Voraussetzungen und Ressourcen die besten Bedingungen für eine Inklusion in den Arbeitsmarkt, für den Spracherwerb und zur Vernetzung mit wichtigen Bezugspersonen gegeben sind. Doch in einer Zeit, in der Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte und fremdenfeindliche Übergriffe beinahe alltäglich sind, hat dies noch eine andere Brisanz: Menschen müssen die Möglichkeit haben, von einem Ort, an dem sie sich nicht sicher fühlen, wegzuziehen. Und sich damit auch der Gefahr entziehen können, Opfer von rechtsextremen oder rassistischen Straftaten zu werden. Gerade für traumatisierte Geflüchtete, die etwa vor oder auf der Flucht Folter oder Gewalt erlebt haben, ist es wichtig, wieder Sicherheit zu erfahren und Kontrolle über das eigene Leben wiederzugewinnen. Dies muss durch die Möglichkeit einer selbstbestimmten Wohnsitzwahl unterstützt werden.

IV. Verpflichtende Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende

Mit dem Integrationsgesetz soll auch die Verpflichtung von Asylsuchenden zur Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten bzw. „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ festgeschrieben werden. Aus der Praxis der Psychosozialen Zentren wissen wir, dass viele KlientInnen bereits jetzt in sogenannten „1 Euro Jobs“ tätig sind und sich dabei oft sehr dankbar dafür zeigen, auf diese Weise dem Zustand der erzwungenen Passivität, in die sie das Asylverfahren drängt, entkommen zu können. Manchmal entsteht auf diese Weise mangels Alternativen tatsächlich eine Möglichkeit, die es erlaubt, kurzfristig aus Gefühlen der Nutzlosigkeit, der Entwertung und der Ohnmacht herauszutreten, sich durch diese Aktivität als handlungsfähiger zu empfinden und sich so zu stabilisieren. Zugleich wird in den meisten Fällen aber auch deutlich, dass die ausgeübten Tätigkeiten in keiner Verbindung zu den Qualifikationen, Ressourcen und Zielvorstellungen dieser Menschen stehen und damit in den seltensten Fällen Potential für eine Integration in den Arbeitsmarkt haben. Die Statusabwertungen, die dadurch zementiert werden, wirken langfristig entmutigend, sie verstärken Zweifel am Wert der eigenen Person und nagen an der Hoffnung, sich hier trotz allem eine sinnstiftende Zukunftsperspektive aufbauen zu können.

Für die Gruppe der Langzeiterwerbslosen ist hinlänglich bekannt, dass die Förderung von „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ ihr arbeitsmarktpolitisches Ziel – die Integration in den regulären Arbeitsmarkt – nicht nur verfehlt, sondern diesem sogar geschadet hat. Das BMAS selbst gestand kürzlich ein, es sei Langzeiterwerbslosen „auch bei guter Konjunktur kaum möglich, vom Aufbau der Beschäftigung zu profitieren und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen“. Für das Berufsleben der Betroffenen ebnen diese Integrationsmaßnahmen also den Weg in eine Sackgasse – mit allen Gefahren, die diese für das Selbstwirksamkeitsempfinden, die Motivation, die beruflichen Kompetenzen und vor allem auch für die psychische Gesundheit dieser Menschen birgt.

Als Interessenvertretung für Geflüchtete, die durch ihre Erfahrungen im Herkunftsland und auf der Flucht bereits existentielle Entwertungs- und Entmächtigungsprozesse erlitten haben, sind wir besorgt, dass auch Geflüchteten durch den Fokus auf einen Ausbau verpflichtender Arbeitsgelegenheiten statt effektiver Arbeitsmarktintegration eine ähnliche Perspektive droht. Dass dies für die Subjekte selbst ebenso wie für die Gesellschaft nicht nur fatal wäre, sondern durchaus vermeidbar ist, zeigen auch Szenarien, die das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung berechnet hat. Das Institut prognostiziert, dass durch die Integration von Geflüchteten in die gesellschaftliche Arbeitsteilung langfristig in jedem Fall deutlich positive wirtschaftliche Impulse erzielt werden – selbst für die pessimistischsten Szenarien, aber eben nur dann, wenn in eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt investiert wird und nicht in subventionierte Beschäftigungsmöglichkeiten.

Wir fordern die Bundesregierung auf, diese Chance nicht aufs Spiel zu setzen und stattdessen in passgenaue Qualifizierungsmaßnahmen, Informations-, Beratungs- und Vernetzungsangebote zu investieren, die Geflüchteten Wege in reguläre Beschäftigungsverhältnisse ebnen.

V. Sozialrechtliche Sanktionen für Fehlverhalten

Der Entwurf für ein Integrationsgesetz schlägt überdies mehrere Bedingungen vor, unter denen Geflüchteten künftig die Leistungen gekürzt werden können, die sie nach dem AsylbLG zur Sicherung ihrer Existenz erhalten. Kürzungen gem. §1a sind dabei bis weit unter das Existenzminimum möglich. Damit läuft diese Regelung klar dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 entgegen, nach dem das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum migrationspolitisch nicht zu relativieren ist.

Als besonders problematisch bewerten wir hier die Möglichkeit leistungsrechtlicher Sanktionen für vermeintlich geringe Integrationsbereitschaft. So sollen künftig Leistungskürzungen erfolgen können, wenn Arbeitsgelegenheiten oder Integrationskurse nicht wahrgenommen werden. Aus Praxis der Psychosozialen Zentren wissen wir, dass Möglichkeiten, die deutsche Sprache zu lernen, sinnstiftenden Tätigkeiten nachzugehen und der Gesellschaft etwas zurückzugeben für die meisten Geflüchteten von zentralster Bedeutung sind. Bisher lag das Hauptproblem hier vielmehr in der Zugänglichkeit und der Verfügbarkeit entsprechender Angebote, weniger in der Bereitschaft der Asylsuchenden, diese zu nutzen. Für Menschen, die ohnehin um jeden Preis arbeiten wollen, sind diese Sanktionen überflüssig – sie erhöhen allenfalls den Leistungs- und Anpassungsdruck, der ohnehin auf den meisten Geflüchteten lastet. Insbesondere traumatisierte Flüchtlinge leiden bereits jetzt enorm darunter, wenn sie z.B. aufgrund von traumaspezifischen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nicht die Leistungen erzielen können, die sie von sich selbst erwarten. Es ist zu befürchten, dass diese Belastungen und Versagensängste sich durch die Antizipation von Sanktionen lediglich verstärken. Weder dem Wohlergehen der Betroffenen noch dem gesamtgesellschaftlichen Ziel der Inklusion wäre damit gedient.

Vor diesem Hintergrund möchten wir davor warnen, mit den Gesetzesänderungen im AsylbLG die Botschaft zu vermitteln, Geflüchtete müssten zu Integrationsmaßnahmen verpflichtet werden, weil es ihnen selbst an Integrationsbereitschaft mangele. Die geplanten Anspruchseinschränkungen lehnen wir in vollem Umfang ab. Leistungskürzungen als Druckmittel zur Förderung konformen Verhaltens bewerten wir als überflüssig und kontraproduktiv. Der dadurch unterstellte Integrationsunwillen spielt allenfalls rechtspopulistischen AkteurInnen in die Hände und gefährdet so die Entwicklung einer inklusiven Anerkennungs- und Willkommenskultur.

Fazit

Als Dachverband der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer fordern wir die Bundesregierung auf, die für das Integrationsgesetz geplanten Gesetzesänderungen an den Bedingungen auszurichten, die eine Inklusion Geflüchteter in die Aufnahmegesellschaft tatsächlich ermöglichen.

Ein großer Teil der Geflüchteten hat extreme Erfahrungen des Kontrollverlusts, der Repression und des Zwangs überlebt und ist dadurch psychisch schwer belastet. Ein inklusiver Ansatz muss sich zur Aufgabe setzen, diesen demütigenden Erfahrungen Ressourcen gegenüberzustellen, die es den Betroffenen erleichtern, Sicherheit und Kontrolle wiederzugewinnen und sich hier eine selbstbestimmte, menschenwürdige Perspektive aufzubauen.

Als psychosozialer Fachverband möchten wir hier mit Nachdruck darauf hinweisen, wie entscheidend Autonomie und gesellschaftliche Teilhabe auch für den Gesundheitszustand von Geflüchteten sind. Aus der Praxis der Psychosozialen Zentren wissen wir, dass nicht alle Geflüchteten, die Traumatisches erlebt haben, unweigerlich auch eine Traumafolgestörung entwickeln. Entscheidend ist auch der lebensweltliche Kontext, auf den Überlebende von Gewalt und Verfolgung nach ihrer Flucht treffen. Sicherheit, Schutz und gesellschaftliche Teilhabe wirken als Schutzfaktoren, die die Symptombelastung reduzieren können, Unsicherheit, Angst, Ausgrenzung und Armut sind Risikofaktoren, die den Gesundheitszustand der Betroffenen stark beeinträchtigen können.

Vor diesem Hintergrund fordern wir die Bundesregierung auf, an den von uns und zahlreichen weiteren Verbänden problematisierten Stellen nachzuarbeiten:

  • Sprachbarrieren, die Geflüchtete bei der Wahrnehmung von Integrations- und Unterstützungsangeboten hindern, müssen durch eine rechtssichere, handhabbare Lösung für die Übernahme von Dolmetscherkosten reduziert werden. Zumindest sind die Erleichterungen der Kostenübernahme durch die Sozialhilfeträger, wie sie in § 17 SGB I, § 19 SGB X gesetzlich klargestellt werden sollten, wieder in das Gesetz aufzunehmen.
  • Von den strengeren Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in § 26 AufenthG muss abgesehen werden. Flüchtlinge brauchen aufenthaltsrechtliche Sicherheit, um sich zu stabilisieren, Perspektiven zu entwickeln und sich in unsere Gesellschaft einzubringen.
  • Von den Wohnsitzregelungen in §12a AufenthG muss Abstand genommen werden. Fremdbestimmung resultiert in Erfahrungen der Ohnmacht – integrationsfördernde Maßnahmen hingegen sollten Geflüchteten Handlungsmöglichkeiten eröffnen und sie in der Nutzung ihrer Ressourcen unterstützen.
  • Statt in die Förderung von Arbeitsgelegenheiten muss in passgenaue Qualifizierungs-, Beratungs- und Vernetzungsangebote investiert werden, die Wege in reguläre Beschäftigungsverhältnisse ebnen.
  • Sprachkurse und Bildungsangebote müssen für alle Geflüchteten unabhängig von der angenommenen „Bleibeperspektive“, des Aufenthaltstitels und des Wohnorts in qualitativ und quantitativ adäquatem Maße zur Verfügung gestellt werden. Von sozialrechtlichen Sanktionen für vermeintlich geringe Integrationsbereitschaft ist grundsätzlich abzusehen.