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Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit

In der EU-Aufnahmerichtlinie wird der Begriff der besonderen Schutzbedürftigkeit eingeführt. Besonders schutzbedürftig sind unter anderem Geflüchtete, die massive Gewalt erfahren haben oder unter schweren psychischen Erkrankungen leiden. Deutschland ist dazu verpflichtet besondere Schutzbedarfe von Menschen im Asylverfahren zu identifizieren und ihnen Rechnung zu tragen. Im Folgenden finden Sie zu diesem Thema hilfreiche Informationen:

Rechtliche Voraussetzungen

Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems wurde in der EU-Aufnahmerichtlinie festgelegt, welche Mindeststandards die europäischen Staaten bei der Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden während des Asylverfahrens einhalten müssen. Dabei wird unter anderem auf die Rechte sogenannter besonders Schutzbedürftiger eingegangen. Diese umfassen beispielsweise, aber nicht abschließend, (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zum Beispiel Betroffene von weiblicher Genitalverstümmelung (Art. 21 AufnahmeRL).

Um sicherzustellen, dass diese Personen das Asylverfahren unter fairen Bedingungen durchlaufen können, ist zusätzliche Unterstützung von staatlicher Seite nötig. Außerdem müssen Betroffene vor (erneuten) Gewalterfahrungen geschützt werden und ihren besonderen Bedarfen muss Rechnung getragen werden. Daher wurde in der Aufnahmerichtlinie festgelegt, dass Mitgliedsstaaten besondere Schutzbedürftigkeit feststellen und sicherstellen müssen, dass Schutzsuchende Unterstützung abhängig von ihren besonderen Bedarfen erhalten (Art. 22 AufnahmeRL).

Besondere Bedarfe

In der Richtlinie wird nicht definiert, was besondere Bedarfe darstellen können. Ein wichtiger Punkt ist eine möglichst frühzeitige, angemessene medizinische und psychotherapeutische Versorgung um Chronifizierung von Erkrankungen zu vermeiden. Hier hat die Bundesregierung klargestellt, dass auch in den ersten 18 Monaten der eingeschränkten medizinischen Versorgung [1] Schutzsuchende unter anderem einen Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung haben, wenn sie zur Gruppe der besonders Schutzbedürftigen gehören. Das behördliche Ermessen in § 6 Absatz 1 AsylbLG [2] für die von der Aufnahmerichtlinie erfassten Fallgruppen sei aufgrund europarechtskonformer Auslegung auf null reduziert (Deutscher Bundestag, 2016). Die Behörde hat also kein Ermessen mehr psychotherapeutische Behandlungen mit Verweis auf die eingeschränkte Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abzulehnen, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Geflüchtete handelt.

Besondere Bedarfe können auch in Bezug auf die Unterbringung bestehen und müssen bei der Verteilung aus der Erstaufnahme in die kommunale Unterbringung berücksichtigt werden. Auch in Bezug auf die Anhörung muss den Bedarfen besonders Schutzbedürftiger Rechnung getragen werden, beispielsweise in Form von Sonderbeauftragten oder der Wahl des Geschlechts der anhörenden und sprachmittelnden Person.

Umsetzung in Deutschland

Trotz dieser gesetzlichen Vorgaben besteht jedoch bislang kein bundesweites Konzept zur Identifizierung besonderer Bedarfe von Geflüchteten. Erschwert wird die Situation durch die verschiedenen Behörden, die am Asylverfahren und der Aufnahme der Schutzsuchenden beteiligt sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist als Bundesbehörde zuständig, den Asylantrag zu prüfen und zu entscheiden und führt dazu die Anhörung durch. Die Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden in Erstaufnahmeeinrichtungen ist hingegen Verantwortung der Bundesländer. Dabei sollen diese den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen gewährleisten (§ 44 Abs. 2a AsylG). Nach unterschiedlichen Wartezeiten [3] werden Schutzsuchende aus der Erstaufnahmeeinrichtung in sogenannte Gemeinschaftsunterkünfte verteilt, damit geht in den Flächenstaaten [4] die Verantwortung für Unterbringung und Versorgung auf die Kommunen über, wobei auch hier der Schutz schutzbedürftiger Personen gewährleistet werden soll (§ 53 Abs. 3 AsylG). Die Bundesregierung sieht die Zuständigkeit für die Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit bei den Bundesländern (Deutscher Bundestag, 2019). Auf Ebene der Bundesländer gestaltet sich die Entwicklung von Konzepten für die Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit uneinheitlich. Es werden seit vielen Jahren in mehreren Regionen Modelle entwickelt, um die Beurteilung fachgerecht durchzuführen und den besonderen Bedürfnissen von Schutzsuchenden gerecht zu werden. Dabei werden unterschiedliche Ansätze gewählt. Ein Überblick über den Stand in den verschiedenen Bundesländern gibt eine Studie der BAfF.

Tagung „Besondere Schutzbedürftigkeit – Zwischen Rechtsanspruch und Umsetzung“

Die BAfF hat gemeinsam mit der Schwulenberatung Berlin und den beiden Berliner Psychosozialen Zentren XENION und ZENTRUM ÜBERLEBEN die Online-Tagung „Besondere Schutzbedürftigkeit – Zwischen Rechtsanspruch und Umsetzung“ vom 03. – 05.05.2021 durchgeführt. Zur Tagungsdokumentation


Quellen:

Deutscher Bundestag. (2019). Psychosoziale Betreuung und Behandlung von traumatisierten Geflüchteten. Deutscher Bundestag. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sylvia Gabelmann, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drs.-Nr.: 19/11666.

Deutscher Bundestag. (2016). Verbesserungen der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Geflüchteten zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Maria Klein-Schmeink, Luise Amtsberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Drs.-Nr.: 18/9009.

Video: „Besondere Schutzbedürftigkeit bei Geflüchteten – Was bedeutet das?“

Die BAfF erklärt anhand eines Beispiels, wie eine Identifizierung und darauf aufbauend Berücksichtigung besonderer Schutzbedarfe bei Geflüchteten ablaufen kann.

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Weitere Videos der BAfF sind zu finden unter: http://www.baff-zentren.org/videos/

Literaturempfehlungen

vom Felde, Flory & Baron. (2020). Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit am Beispiel von Personen mit Traumafolgestörungen. Status quo in den Bundesländern, Modelle und Herausforderungen. In der Publikation der BAfF wird das europarechtliche Konzept von besonders vulnerablen Schutzsuchenden und die Verpflichtungen der aufnehmenden Staaten ihnen gegenüber ausführlich dargestellt. Dabei liegt ein Fokus auf Personen mit psychischen Belastungen. Es wird argumentiert, warum eine frühe Identifikation besonderer Schutzbedürftigkeit nötig ist, welche rechtlichen Vorgaben dafür bestehen und wie eine sich daraus ableitende Umsetzung aussehen müsste. Die BAfF geht nach Auswertung von Dokumenten und Praxisdialogen der Frage nach, ob und wie die Bundesländer ein Verfahren zur Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit etabliert haben. Die Studie schließt mit der Empfehlung eines systematischen Vorgehens für die Identifizierung und Versorgung vulnerabler Gruppen.

vom Felde, Baron & Bardelle. (2020). Besondere Schutzbedürftigkeit von Geflüchteten in Deutschland. In dem Beitrag der BAfF im Asylmagazin wird der Frage nachgegangen, ob Deutschland den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie in Bezug auf besondere Schutzbedürftigkeit gerecht wird. Dazu wird ein Überblick über die aktuelle Situation in Deutschland gegeben. Außerdem werden Empfehlungen der BAfF zu einem Verfahren zur strukturierten Identifizierung und daran anknüpfenden Versorgung psychisch erkrankter Schutzsuchender gegeben.

DGSP. (2018, Mai). Umfrage zur Situation von psychisch erkrankten geflüchteten Menschen mit besonderem Schutzbedarf. Der Fachausschuss Migration der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP) hat im Mai 2018 eine Anfrage an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie die politisch Verantwortlichen der zuständigen Landesministerien gestellt. Darin werden den Ministerien Fragen zur Wahrung der Rechte besonders schutzbedürftiger psychisch erkrankter und behinderter geflüchteter Menschen in den jeweiligen Bundesländern gestellt. Die Antworten von 14 Ministerien sowie des BAMFs sind auf der Website der DGSP nachzulesen.

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. (2018). Leitfaden zur Identifizierung von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten in Berlin für Mitarbeiter*innen des Sozialdienstes des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF). Das Berliner Netzwerk für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge (BNS) besteht aus sieben nichtstaatlichen Organisationen, die sich mit der Identifizierung des besonderen Schutzbedarfs von Geflüchteten und der Sicherung der daraus folgenden Rechte in Berlin beschäftigen. Der vom BNS entwickelte Leitfaden soll die Mitarbeitenden des Sozialdienstes dazu befähigen und dabei unterstützen, Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit im Rahmen eines persön­lichen Beratungsgesprächs mit Geflüchteten zu erkennen und die erforderliche Versorgung und/oder eine ad­äquate Unterbringung einzuleiten. Dabei werden zu verschiedenen besonders schutzbedürftigen Personengruppen Hinweise und Handlungsempfehlungen gegeben und Anlaufstellen aufgeführt.

Thomsen, J. (2020). Leitfaden zum Umgang mit traumatisierten und psychisch erkrankten Geflüchteten im Aufnahmeverfahren. Um Fachkräfte in den Aufnahmeeinrichtungen bei der Identifizierung zu unterstützen, veröffentlicht der NTFN e.V. den Leitfaden. Er bietet konkrete Hilfestellungen, vermittelt notwendige Grundlagen und liefert Vorschläge, wie eine Aufnahme im Sinne der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU aussehen kann. Der Leitfaden ist im Rahmen des bundesweiten Projekts der BAfF „Traumatisierungsketten durchbrechen – Handlungsunsicherheiten überwinden – Schutzsysteme stärken (THS)” entstanden.

Thomsen, J. (2018). Evaluation zur Früherkennung besonders Schutzbedürftiger im Aufnahmeverfahren. Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in Niedersachsen. Zur frühen Identifizierung von Vulnerabilität aufgrund von Traumatisierung und psychischen Erkrankungen wurde 2012 in Niedersachsen das Friedländer Mo­dell in der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland entwickelt und auf andere Aufnahmeeinrichtungen in Niedersachsen übertragen. Das Modell bezieht alle Dienststellen ein, die im Aufnahmeprozess mit dem Thema in Kontakt kommen. In dieser Evaluation wird die Implementierung und Abläufe des Friedländer Modells untersucht und die Effektivität des Modells bewertet. Anhand der Analyse des Modells wurden Handlungsempfehlungen entwickelt, um die Identifizierung besonderer Schutzbedürftigkeit zu optimieren.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, & United Nations Children´s Fund (UNICEF). (2018). Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften. Im Rahmen der „Initiative zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“, die im Frühjahr 2016 gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) und UNICEF ins Leben gerufen wurde, haben das Bundesfamilienministerium und UNICEF Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften herausgegeben. Die unter der fachlichen Beteiligung von verschiedenen Organisationen erarbeitete Broschüre stellt außerdem spezifische Standards zum Schutz einzelner Personengruppen vor, wie geflüchtete Menschen mit Behinderungen, LSBTI* Geflüchtete und geflüchtete Menschen mit Traumafolgestörungen.

Hager, N., & Baron, J. (2017). Eine Frage von Glück und Zufall. Zu den Verfahrensgarantien für psychisch Kranke oder Traumatisierte im Asylverfahren. Beilage zum Asylmagazin 7–8. Informationsverbund Asyl & Migration, 17. In dieser Publikation wird argumentiert, weshalb besondere Verfahrensgarantien durch die EU-Verfahrensrichtlinie für besonders schutzbedürftige Geflüchtete vorgese­hen sind und diese Verfahrensgarantien beleuchtet. Zudem werden einige Modellprojekte zur Beurteilung besonderer Bedarfe bei der Aufnahme auf Ebene der Bundesländer vorgestellt.

Träbert, A., & Dörr, P. (2019). LSBTI*-Geflüchtete und Gewaltschutz. Implikationen für die Unterbringung, Zuweisung und Beratung. Asylmagazin, 10–11, 344–351. Die Autor*innen beschreiben die besondere Vulnerabilität von LSBTI* Geflüchteten auch nach ihrer Ankunft in Deutschland. Daraus leitet sich ein besonderer Schutzbedarf für die Personengruppe ab. Die besonderen Bedürfnisse, relevante Regelungen und Ressourcen, sowie Handlungsansätze für die praktische Arbeit werden vorgestellt.

Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (2015): Reader „Frühfeststellung und Versorgung traumatisierter Flüchtlinge“. Konzepte und Modelle  zur Umsetzung der EU-Richtlinien für besonders schutzbedürftige Asylsuchende. Die unterschiedlichen Modelle werden vorgestellt, wie auch die teilweise zum Einsatz gekommenen Screeningfragebögen. Abgeleitet aus den Vor- und Nachteilen dieser Modelle wird das Konzept der BAfF für qualifizierte Verfahren zur Feststellung, fachspezifischen Bedarfsermittlung, Erstversorgung und Behandlung von besonders schutzbedürftigen Gruppen vorgestellt, welches Anforderungen an den Prozess sowie Qualifikationsmerkmale der involvierten AkteurInnen integriert.


[1] In den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland werden Schutzsuchende nach § 4 AsylbLG lediglich bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen und nicht chronischen Erkrankungen behandelt.

[2] „Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.“ (§6 AsylBlG)

[3] In der Regel (hierbei gelten Ausnahmen für bestimmte Personengruppen und in einigen Bundesländern) maximal 18 Monate, bzw. für Kinder und ihre Eltern maximal sechs Monate (§ 47 AsylG).

[4] In Stadtstaaten fällt die kommunale Ebene weg.