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GEAS Anpassungsgesetze: Schutzbedarfe geraten aus dem Blick

Der Bundestag hat am 27.02.26 mit den GEAS-Anpassungsgesetzen die nationale Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) beschlossen. Damit wird das deutsche Asyl- und Aufenthaltsrecht an die im Mai 2024 auf EU-Ebene verabschiedeten Rechtsakte angepasst, die ab dem 12. Juni 2026 europaweit gelten. Die Reform gilt als eine der weitreichendsten Veränderungen des europäischen Asylsystems der vergangenen Jahrzehnte.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Sonderrechtszonen für mehr Asylverfahren an den EU-Außengrenzen
  • Mehr beschleunigte Verfahren
  • Asylverfahrenshaft noch vor der Entscheidung, auch für Kinder und besonders Schutzbedürftige
  • Erschwerter Zugang zu Beratung und Rechtsbeistand

Was sich wann genau ändert, hat Equal Rights Beyond Borders für die Beratungspraxis hier zusammengefasst.

Die neuen Regelungen gehen mit einer deutlichen Verschärfung des Asylrechts und einer Absenkung von Schutzstandards einher.  Zivilgesellschaftliche Organisationen und Fachverbände wie auch der Bundesverband Psychosozialer Zentren hatten im Gesetzgebungsverfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen die europäischen Mindestvorgaben unterschreiten und erhebliche menschen- und flüchtlingsrechtliche Risiken bergen. Die Regelungen wurden dennoch von CDU und SPD weitestgehend so umgesetzt. 

Die drastischen asylrechtlichen Verschärfungen der GEAS-Reform sind nicht in einem Vakuum entstanden. Hier kristallisiert sich eine Politik der Abschottung, die in Deutschland und Europa seit Jahren mit zunehmender Schärfe verfolgt wird.
Die Details der Reform und ihre Auswirkung auch auf die vulnerabelsten Schutzsuchenden haben wir viel diskutiert und werden das auch weiterhin tun. Heute ist aber wichtig, das Gesamtbild zu sehen. In der Reform und auch im politischen, medialen und gesellschaftlichen Diskurs um Flucht und Migration, der sie begleitet, wird im Grunde die Frage verhandelt, wessen Leben schützenswert ist, und unter welchen Umständen. Diese Frage berührt uns alle – wer sich nicht mitgemeint sieht, macht sich etwas vor.

Alva Träbert, Bundesverband Psychosozialer Zentren

Asylverfahren an den EU-Außengrenzen

Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung und Ausweitung von Asylverfahren an den EU-Außengrenzen. In diesen sogenannten Grenzverfahren sollen Asylanträge bestimmter Personengruppen künftig bereits unmittelbar an den Außengrenzen der Europäischen Union geprüft werden. Während dieser Zeit gelten die Betroffenen rechtlich als noch nicht eingereist. Die Verfahren sollen innerhalb sehr kurzer Fristen durchgeführt werden und gehen in der Praxis voraussichtlich regelmäßig mit menschenunwürdigen Unterbringungsstrukturen einher. Solche Verfahren erschweren den Zugang zu rechtlicher Beratung, unabhängiger Unterstützung und einem fairen Verfahren erheblich. Während die Grenzverfahren dazu führen werden, dass immer weniger Schutzsuchende Asyl in Deutschland beantragen können, sieht das Gesetz auch für die deutsche EU Außengrenze mit der Schweiz Kontingente vor, um selbst Grenzverfahren durchzuführen. 

Beschleunigte Verfahren in haftähnlichen Unterkünften

Mit den deutschen Anpassungsgesetzen wird zudem die Möglichkeit geschaffen, Grenzverfahren auch in Fällen anzuwenden, in denen das EU-Recht den Mitgliedstaaten lediglich einen Spielraum einräumt. Dadurch droht eine weitere Ausweitung dieser beschleunigten Verfahren. Gleichzeitig werden neue Formen der Unterbringung eingeführt, in denen die Bewegungsfreiheit von Schutzsuchenden erheblich eingeschränkt werden kann. Teilweise dürfen Betroffene ihre Unterkunft nur zu bestimmten Zeiten verlassen. In anderen Fällen können sie über längere Zeiträume faktisch in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Solche Maßnahmen stellen Grundrechtsverstöße dar und können de facto haftähnliche Situationen schaffen.

Darüber hinaus erweitern die Gesetze die Möglichkeiten, Menschen bereits während eines laufenden Asylverfahrens zu inhaftieren. Diese sogenannte Asylverfahrenshaft kann auch in Situationen angeordnet werden, in denen das Schutzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Diese Inhaftierungen können auch besonders schutzbedürftige Geflüchtete betreffen, wie Menschen mit Traumafolgestörungen.

Neben diesen Maßnahmen besteht die Gefahr, dass die neuen Verfahrensformen insgesamt zu einer weiteren Beschleunigung und Verengung von Asylverfahren führen. Kurze Fristen, eingeschränkter Zugang zu Beratung sowie isolierte Unterbringungsformen bedeuten, dass Schutzsuchende ihre Fluchtgründe nicht ausreichend darlegen können oder Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Rechte fehlt. Damit steigt das Risiko von Fehlentscheidungen im Asylverfahren.

Kaum Zugang zu psychosozialer Versorgung

Besonders gravierende Auswirkungen sind für Geflüchtete mit besonderen Schutzbedarfen zu erwarten. Ein erheblicher Teil der Schutzsuchenden leidet unter psychischen Erkrankungen oder anderen gesundheitlichen Belastungen. Für diese Menschen sind stabile, sichere Rahmenbedingungen sowie der Zugang zu spezialisierter psychosozialer und medizinischer Unterstützung entscheidend. Beschleunigte Verfahren, restriktive Unterbringung und haftähnliche Situationen erschweren die frühzeitige Identifizierung besonderer Schutzbedarfe erheblich. Ohne ausreichende Zeit, Vertrauen und fachliche Unterstützung können traumatische Erfahrungen oft nicht angemessen geschildert werden. Dies kann dazu führen, dass Schutzgründe nicht erkannt werden und besonders schutzbedürftige Menschen keinen angemessenen Zugang zu Schutz und Versorgung erhalten.