Zum Welttag der seelischen Gesundheit am 10. Oktober 2024 haben die Vorsitzenden des Familien- und des Gesundheitsausschusses Ulrike Bahr und Dr. Kirsten Kappert-Gonther gemeinsam mit der BAfF zu einem parlamentarischen Gespräch eingeladen.
Das Gespräch fällt in eine Zeit, in der Asylrechtsverschärfungen zur Abstimmung stehen, die Geflüchtete noch massiverer Verunsicherung, Entrechtung und Verelendung aussetzen könnten: Neben dem umstrittenen „Sicherheitspaket“ steht auch die Umsetzung der Reform zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) in nationales Recht unmittelbar bevor. Aktuell wird dazu ein erster Referentenentwurf von den Ressorts diskutiert. Expert*innen aus der Zivilgesellschaft haben bis zum 21.10. Zeit, die Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderungen aus ihrer fachlichen Perspektive zu bewerten.
Wir haben den Dialog mit den Ausschussmitgliedern deshalb genutzt, um schon vor Veröffentlichung des Referentenentwurfes darüber zu informieren, welchen Schutz- und Versorgungslücken durch den anstehenden Gesetzgebungsprozess zwingend vorgebeugt werden muss und welche Regelungen es bräuchte, um bei der Implementierung der Reform die Bedarfe besonders vulnerabler Geflüchteter zu berücksichtigen (direkt zum Hintergrundpapier | pdf).
Die Bundesregierung wird seit vielen Jahren von mehreren UN-Ausschüssen dafür kritisiert, dass Asylsuchende im Zugang zur Gesundheitsversorgung diskriminiert werden (u. a. vom UN-Komitee zur Konvention gegen Rassismus, zur UN-Antifolterkonvention oder zum UN-Sozialpakt). Gesundheit ist ein Menschenrecht, das universell gilt: Es muss allen Menschen unabhängig von Herkunft oder Aufenthaltsstatus gleichermaßen zugänglich sein. Durch die GEAS-Reformen droht sich die ohnehin eklatante Benachteiligung von Geflüchteten massiv zu verschärfen:
Wenn im Zuge der GEAS-Reform nicht jetzt auch gesetzlich verankert wird, wie Folterüberlebende und andere besonders vulnerable Geflüchtete nach ihrer Ankunft systematisch als solche erkannt werden sollen, dann werden unzählige Schutzsuchende und ggf. ihre gesamten Familien in einem rechtlichen Niemandsland ohne jegliche Versorgung enden. Zu verhindern ist das nur noch, wenn – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – im Gesetzgebungsprozess auch die gesetzliche Verankerung der entsprechenden Versorgungsansprüche – u.a. im Asylbewerberleistungsgesetz – geregelt wird.
Marie Melior, Referentin für Sozialrecht bei der BAfF
Wir haben diskutiert, wie zum jetzigen Zeitpunkt gesetzliche Regelungen zur Identifizierung besonderer Schutz-, Aufnahme- und Versorgungsbedarfe in den Implementierungsprozess aufgenommen werden können. Auch die Ausschussvorsitzenden haben deutlich gemacht, wie sehr es in ihrem Interesse ist, negative Konsequenzen für die Gesundheit geflüchteter Menschen und ihre Familien, aber auch das Gesundheitssystem und weitere gesellschaftliche Systeme wie Arbeit, Bildung und Teilhabe zu vermeiden:
Bei jeder Reform des Asylsystems müssen wir im Blick behalten, nicht nur die unbegleiteten Minderjährigen, sondern auch die besonders Schutzbedürftigen, die Folteropfer, die Familien mit Kindern rasch zu identifizieren und ihnen die nötige Versorgung zukommen zu lassen. Dazu gehört auch der rasche Zugang zu Gesundheitsversorgung und Psychotherapie. Psychosoziale Zentren sind dabei ein wichtiger Baustein. Wir brauchen genügend Ressourcen, um das auch leisten zu können. Dafür werbe ich nachdrücklich.
Ulrike Bahr, SPD, Vorsitzende des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wie zentral dabei auch die Rolle der Psychosozialen Zentren (PSZ) ist und in Zukunft sein wird, bringt Dr. Kirsten Kappert-Gonther, als amtierende Vorsitzende des Gesundheitsausschusses auf den Punkt:
Menschen mit psychischen Erkrankungen müssen bedarfsgerechte Hilfen erhalten können. Das darf nicht vom Pass oder der Herkunft abhängen. Ich setze mich deshalb für passende Hilfsangebote für Menschen ein, die sonst viel zu häufig nicht die richtigen Hilfen in unserem Land erhalten. Etwa 97% der Betroffenen werden nämlich derzeit nicht adäquat versorgt. Deshalb ist es so wichtig die psychosozialen Zentren finanziell noch stärker zu unterstützen.
Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Bündnis 90/Die Grünen, amtierendeVorsitzende des Gesundheitsausschusses
Die BAfF appelliert mit Nachdruck an alle beteiligten Ressorts, diese Mindestempfehlungen zu berücksichtigen: Die anstehenden asyl- und aufenthaltsrechtlichen Veränderungen werden für die betroffenen Menschen, aber auch gesamtgesellschaftlich gravierende Folgen für das Gesundheitssystem, Teilhabe und Arbeit haben.
Eine Ausführung unserer Empfehlungen zur GEAS-Implementierung, wie wir sie im Dialog mit den Ausschussmitgliedern vorgestellt haben, finden Sie in unserem Hintergrundpapier zum Gespräch (pdf) oder unten im Detail zum Nachlesen unter den einzelnen Themenschwerpunkten.
Zusammenfassung unserer Empfehlungen:
Die Bestimmungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) werden durch die Nationalstaaten in nationales Recht umgesetzt. Durch die Implementierung drohen Regelungen zu entstehen (u. a. durch das Prinzip der fiktiven Nichteinreise), die verhindern, dass Deutschland für hier de facto anwesende Schutzsuchende rechtlich zuständig ist. Das erzeugt verheerende Schutz- und Versorgungslücken für diese Menschen und ggf. ihre gesamten Familien.
Die anstehenden Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht zur Implementierung müssen daher zwingend mitdenken:
- die verbindliche, flächendeckende und systematische Identifizierung besonders vulnerabler Schutzsuchender,
- eine fachgerechte Dokumentation ihrer Bedarfe
- und eine gesetzliche Verankerung der Versorgungsansprüche, abgeleitet aus den festgestellten Bedarfen.
Dies bedarf einer Verankerung in den Gesetzen zur GEAS-Implementierung mit entsprechender Mittelausstattung.
- Zur Identifizierung muss ein niedrigschwelliger Zugang zum Gesundheitssystem unabhängig vom Aufenthaltsstatus gesetzlich verankert werden.
- Die Versorgungsansprüche von besonders Schutzbedürftigen sind als gesetzlicher Anspruch nach den Kriterien der EU-Aufnahmerichtlinie, unter anderem im AsylbLG, festzulegen.
- Versorgungsansprüche sind derart mit Ressourcen zu hinterlegen, dass sie auch in der Realität durchsetzbar sind (Sprachmittlung, Ausstattung der Leistungsträger, Stabilität für die Angebote von Leistungserbringenden).
- Die Psychosozialen Zentren (PSZ) schließen die Lücken in der Versorgung von Geflüchteten, darunter besonders Schutzbedürftige, und sind in der Finanzierung zu verstetigen.
Empfehlungen der BAfF zur GEAS-Implementierung
Eine Ausführung unserer Empfehlungen, wie wir sie im Dialog mit den Ausschussmitgliedern vorgestellt haben, finden Sie in unserem Hintergrundpapier zum Gespräch (pdf) oder hier im Detail zum Nachlesen unter den einzelnen Themenschwerpunkten.
Europarechtliche und internationale Grundlagen für die GEAS-Implementierung
Die Nationalstaaten setzen die Reform im nationalen Recht um. Dabei muss EU-Recht entsprechend der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und einschlägiger internationaler Verträge wie der UN-Kinderrechtskonvention, der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Antifolterkonvention menschenrechtskonform angewendet werden: Geachtet werden müssen z. B. das Recht auf Asyl, das Recht auf Freiheit, das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf und das Recht auf Gesundheit. Das gilt für die konkrete rechtliche Implementierung genauso wie für die notwendigen Anpassungen in der dann folgenden Praxis im GEAS-System.
Die GEAS-Implementierung muss dafür integrieren:
- Starkes Menschenrechts-Monitoring
- Vulnerable Gruppen identifizieren und schützen
- Faire und sorgfältige Asylverfahren
- Unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung
- Rechtsschutz stärken
- Keine Inhaftierung schutzsuchender Menschen
- Kinder schützen und unterstützen
- Menschenwürdige Aufnahme
Eine ausführliche fachliche Erläuterung der acht Eckpunkte findet sich im Prioritätenpapier der Zivilgesellschaft zur gesetzlichen Umsetzung der GEAS-Reform. Bereits im Juli hatten 26 Bundesorganisationen der Regierung mit diesem Papier ihre Empfehlungen vorgestellt.
Regelungen zu Identifizierung und Schutz vulnerabler Gruppen
Die Identifizierung und der Schutz vulnerabler Gruppen erfordert eine mindestens zweistufige Identifizierung besonderer Schutz-, Aufnahme- und Versorgungsbedarfe.
Die Qualität der Identifizierung muss gewährleistet sein. Aus identifizierten Bedarfen muss sich ein Versorgungsanspruch ableiten.
- Der Versorgungsanspruch festgestellter besonderer Bedarfe ist explizit im Gesetz festzuschreiben (Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL).
- Bedarfsgerechte Unterbringung und gesundheitliche Versorgung gemäß AufnahmeRL erfordern eine rechtliche Festlegung in Bezug auf die Leistungsgewährung.
- Leistungsumfang und Kostenträger sind gesetzlich eindeutig zu bestimmen für:
- Geeignete psychologische Betreuung für Überlebende von Folter und schwerer Gewalt (Art. 22, 28 AufnahmeRL),
- Teilhabe- und Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung (Art. 19 Abs. 2 AufnahmeRL iVm Art. 26 GRCh, Art. 22, Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL),
- Bedarfsgerechte Unterbringung und Gewaltschutz (Art. 20, Art. 26 AufnahmeRL),
- Kostenübernahme für erforderliche qualifizierte Sprach- und Kulturmittlung.
Die bevorstehenden Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht werden diese Anfordernisse zu berücksichtigen haben. Eine völlige Rechtlosstellung von Schutzsuchenden wäre verfassungs-, europarechts- und völkerrechtswidrig.
Die Änderungen im GEAS-System werden sich auch in anderen Rechtskreisen auswirken, da in Deutschland die sozialrechtliche Versorgung vom aufenthaltsrechtlichen Status abhängig gemacht wird. Nur wenn die entsprechenden Versorgungsansprüche gesetzlich verankert werden, können die Auswirkungen auf die Bereiche Gesundheit, Familie, Teilhabe und Arbeit aufgefangen werden.
Ein Konzept zur systematischen und zielgruppenübergreifenden Identifizierung besonders schutzbedürftiger Geflüchteter hat die BAfF bereits 2022 entwickelt, pilotiert und evaluiert. Die Eckpunkte zur Implementierung in die Praxis sind im „Policy Paper. Empfehlungen zur systematischen Identifizierung besonderer Schutzbedarfe“ zusammengefasst.
Zusammenhänge mit dem aktuellem Versorgungssystem: Status quo und Regelungsbedarfe
Regelungsbedarfe:
Wenn mit der GEAS-Implementierung Regelungen entstehen, die eine rechtliche Zuständigkeit Deutschlands verhindern (fiktive Nichteinreise, Ablehnung der Asylantragstellung, Aufnahmelager andernorts, Pushbacks), entstehen damit verheerende Schutz- und Versorgungslücken für de facto anwesende Schutzsuchende. Damit diese Menschen und mit ihnen ggf. ihre ganze Familie nicht in einem rechtlichen Niemandsland ohne jegliche Versorgung enden, müssen bei Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht ihre Versorgungsansprüche unmittelbar mitgedacht werden.
Status quo:
Gegenwärtig unterliegen geflüchtete Personen und ihre Familien in der Regel mindestens dem Asylbewerberleistungsgesetz. Damit gehen jedoch bereits eingeschränkte Existenzsicherung und Gesundheitsversorgung einher.
Alle Personen, die noch im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen, sind in der Regel keine Mitglieder einer Krankenversicherung und die gesundheitliche Versorgung erfolgt über das AsylbLG (§§ 4 und 6 AsylbLG).
Die Voraufenthaltszeit, bis eine Versorgung auf dem Niveau des SGB XII erfolgt, ist zuletzt auf 36 Monate verlängert worden. Dies bedeutet drei Jahre lang lediglich Versorgung von „akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen“ und, je nachdem wie das aufenthaltsrechtliche Verfahren verläuft, auch nur eingeschränkte Existenzsicherung („Bett-Brot-Seife“) sowie Arbeitsverbote.
Weitere für die Gesundheit unerlässliche Leistungen, so auch Psychotherapien, können im Einzelfall – je nach Ermessen der zuständigen Behörde – bewilligt werden, Ablehnungen sind bundesweit allerdings die Regel.
Prognose zur Entwicklung der Versorgungssituation
Der Personenkreis unversorgter Geflüchteter ist bereits in diesem Jahr stark angewachsen. Zugang zum Regelsystem haben Schutzsuchende nicht, da niedergelassene Psychotherapeut*innen ihre Behandlungen in den ersten drei Jahren nicht abrechnen können.
- Die Psychosozialen Zentren für Geflüchtete (PSZ) als potenzielle Ausweichstrukturen konnten bereits vor den Änderungen lediglich 25.000 Klient*innen pro Jahr und damit nur 3,1 % des potenziellen Versorgungsbedarfs decken. Der ungedeckte Bedarf steigt kontinuierlich, während auf Bundes- und Landesebene Haushaltskürzungen geplant werden.
- Langfristig wird die Mehrheit der von dieser Versorgungslücke betroffenen Menschen mit Blick auf die aktuellen Anerkennungsquoten in die bestehenden gesellschaftlichen Systeme aufgenommen werden.
- Die Abschreckungsintention des AsylbLG ist nicht nur verfassungswidrig, es gibt darüber hinaus keinerlei Hinweise auf eine migrations- oder haushaltspolitische Wirkung.
- Insgesamt führen die Leistungseinschränkungen allenfalls dazu, dass ambulante Angebote seltener und Notfallbehandlungen (die durch eine rechtzeitige ambulante Behandlung verhindert werden können) häufiger genutzt werden.
Potenziale frühzeitiger (vs. Risiken ausbleibender) Versorgung
Die Versorgung Schutzsuchender, finanziert durch Steuermittel, im AsylbLG wie auch über eine potenzielle Strukturfinanzierung der PSZ, ist ökonomisch rational:
- Sie entlastet perspektivisch alle anderen Sozialsysteme, so auch die Kranken- und Rentenversicherungssysteme und wirkt sich durch reduzierte Produktivitätsausfälle auch auf Arbeit, Bildung und Teilhabe positiv aus.
- So ist für die Angebote der PSZ aktuell von einer gesellschaftlichen Rendite von bis zu 125 Millionen Euro pro Jahr auszugehen.
- Jeder Euro, der in die Versorgung Geflüchteter investiert wird, kann 2,5 bis 3 Euro an volkswirtschaftlichem Gewinn generieren.
Spiegelbildlich sind als Folge der Nichtversorgung Opportunitätskosten in Höhe von mindestens 2,7 bis 3,2 Milliarden Euro zu erwarten.
Die negativen gesellschaftlichen Auswirkungen der verlängerten Leistungseinschränkungen im AsylbLG wurden ausführlich vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) analysiert. Eine gesundheitsökonomische Analyse zum volkswirtschaftlichen Nutzen der PSZ-Angebote findet sich in einer aktuellen Studie der Universität Bielefeld und der FH Fulda.
Handlungsspielräume
Die im Koalitionsvertrag angekündigte Weiterentwicklung des AsylbLG im Lichte der Verfassungsrechtsprechung, die mehrfach eine Unterversorgung angemahnt hatte, steht noch aus, ebenso wie die Umsetzung der systematischen Identifizierung und Versorgung besonders vulnerabler Schutzsuchender.
Empfehlungen für notwendige Schritte:
- Bei Umsetzung des GEAS-Reformpaketes muss die verbindliche, flächendeckende und systematische Identifizierung der in der EU-Aufnahmerichtlinie genannten vulnerablen Gruppen sowie eine fachgerechte Dokumentation ihrer Bedarfe sichergestellt werden. Dies bedarf einer Verankerung in den Gesetzen zur GEAS-Implementierung mit entsprechender Mittelausstattung.
- Zur Identifizierung muss ein niedrigschwelliger Zugang zum Gesundheitssystem unabhängig vom Aufenthaltsstatus gesetzlich verankert werden. Die Versorgungsansprüche von besonders Schutzbedürftigen sind als gesetzlicher Anspruch nach den Kriterien der EU-Aufnahmerichtlinie, unter anderem im AsylbLG, festzulegen. Für besonders schutzbedürftige Asylsuchende muss das behördliche Ermessen, das bei der Bewilligung von Gesundheitsleistungen im AsylbLG vorgesehen ist, aufgrund der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie auf Null reduziert sein. Für die von der Aufnahmerichtlinie erfassten Fallgruppen ergibt sich dadurch ein Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. Diese Verpflichtung zur europarechtskonformen Auslegung hat die Bundesregierung bereits 2016 in der Bundestags-Drucksache 18/9009 bestätigt – bisher ohne Umsetzung in der Praxis.
- Versorgungsansprüche sind derart mit Ressourcen zu hinterlegen, dass sie auch in der Realität durchsetzbar sind (Sprachmittlung, Ausstattung der Leistungsträger, Stabilität für die Angebote von Leistungserbringenden).
- Die Psychosozialen Zentren (PSZ) schließen die Lücken in der Versorgung von Geflüchteten, darunter besonders Schutzbedürftige, und sind in der Finanzierung zu verstetigen.