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Satzung der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF)

Fassung vom 20.11.2023

§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „BUNDESWEITE ARBEITSGEMEINSCHAFT DER PSYCHOSOZIALEN ZENTREN FÜR FLÜCHTLINGE UND FOLTEROPFER“ (BAfF).

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Der Verein führt seit dem Zeitpunkt seiner Eintragung beim Registergericht in Berlin den Zusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne von §53 der Abgabenordnung.

Zweck der Vereinigung ist es, durch praktische und wissenschaftliche Arbeit sowie durch Aufklärung der Öffentlichkeit der Förderung der Fürsorge für politisch Verfolgte und Opfer staatlich organisierter Gewalt zu dienen.

Die Vereinigung stellt sich primär die Aufgabe, die Lebenssituation von Flüchtlingen und/oder durch Folter oder durch andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gequälter Menschen – unabhängig von ihrer Herkunft, Nationalität, Religion und Weltanschauung – zu verbessern.

Die Vereinigung tritt für die Wahrung der Menschenrechte, insbesondere des Rechtes auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Gesundheit dieser Menschen ein.

Sie tritt für eine umfassende Verantwortung der Gesellschaft für die in Deutschland Schutz suchenden politisch verfolgten Flüchtlinge und Opfer von Menschenrechtsverletzungen ein.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Förderung der Vernetzung und der Kooperation der nationalen und internationalen Zentren mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
  • Förderung des fachlichen Austausches von Erfahrung, Wissen und Informationen zwischen den Zentren auf nationaler und internationaler Ebene.
  • Wissenschaftliche Forschung zu Fragen der Folgen von organisierter Gewalt auf den Menschen und Entwicklung von Methoden zu ihrer ganzheitlichen Behandlung.
  • Förderung der öffentlichen und professionellen Wahrnehmung der Folgen von organisierter Gewalt und Exil durch Entwicklung ethischer und professioneller Standards für eine angemessene Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen und Opfern organisierter Gewalt.
  • Die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen Interessensvertretern und Verantwortungsträgern im Sinne einer Verbesserung der Lebenssituation von Flüchtlingen und Opfern organisierter Gewalt.
  • Die BAfF arbeitet in der Verfolgung ihrer Ziele eng mit den Wohlfahrtsverbänden zusammen und bezieht diese regelmäßig in Entwicklungen und Aktivitäten ein.
  • Die angebotene Hilfe in den Organisationen orientiert sich an den Bedürfnissen und der Lebenssituation der Flüchtlinge und umfasst gewöhnlich eine Kombination aus: sozialarbeiterischen und pädagogischen, psychologischen und psychotherapeutischen-, medizinischen und körpertherapeutischen-, Methoden und Verfahren, sowie medizinischer und psychologischer Diagnostik, tätiger und lebenspraktischer Unterstützung und Hilfe zur Selbsthilfe.

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar nur solchen Zwecken, durch die die Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Gesundheitspflege und die Fürsorge für Flüchtlinge und Folteropfer gefördert werden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder etwaige Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Für finanzielle Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

(7) Mitglieder und vertraglich Beschäftigte des Vereins haben Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten sowie Porto-, Telefon-, Kopier- und Druckkosten. Hierbei haben sie das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Die Erstattung erfolgt bei Nachweis der Auslagen in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind. Näheres kann in einer Reisekostenordnung geregelt werden. In einer Finanzordnung können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festgesetzt werden.

(8) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, insbesondere aus Mitteln, die durch Projektanträge eingeworben werden, Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an natürliche oder juristische Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, vergeben.

Vorstandsmitglieder können bei Mitarbeit in Projekten, die durch Dritte finanziert sind und von der BAfF durchgeführt werden, aus diesen Mitteln ein Honorar erhalten. Die Höhe der Honorarvergütungen richtet sich nach den in diesen Projekten üblichen Honorarvereinbarungen und übersteigt nicht die Honorarvergütungen anderer Mitwirkender in diesen Projekten.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder gemeinnützige juristische Person werden, die die Ziele des Vereins vertritt (§ 2).

(2) Als Mitglieder mit Stimmrecht können aufgenommen werden:

a) Fachmitglieder:
Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der spezialisierten gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen und Folteropfern arbeiten und den Kriterien für Psychosoziale Zentren der Bundesarbeitsgemeinschaft genügen.

b) Assoziierte Mitglieder:
Organisationen, die sich noch im Aufbau eines PSZ befinden und perspektivisch eine Fachmitgliedschaft anstreben.

c) Persönliche Fachmitglieder:
Natürliche Personen, die inhaltlich mit der BAfF verbunden sind.

d) Institutionelle Mitglieder, die eine Beitrittserklärung bis zum 06.11.2016 eingereicht haben:
Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen arbeiten oder die Ziele der BAfF auf andere Weise unterstützen.

(3) Als Mitglieder ohne Stimmrecht können aufgenommen werden:

a) Institutionelle Mitglieder, die nach dem 06.11.2016 einen Antrag auf Mitgliedschaft eingereicht haben:
Organisationen und Einrichtungen, die im Bereich der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen arbeiten oder die Ziele der BAfF auf andere Weise unterstützen.

b) Fördernde Mitglieder:
Natürliche oder juristische Personen, die die Ziele der BAfF durch einen laufenden finanziellen Beitrag fördern.

(4) Die Prüfung der Aufnahme von Mitgliedern wird durch Einreichung eines schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft bei der Geschäftsstelle der BAfF eingeleitet. Damit werden zugleich die Satzung des Vereins und die aktuellen Leitlinien anerkannt.

Die Geschäftsstelle prüft, ob die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft und welche Art der Mitgliedschaft vorliegen.

Für die Aufnahme als Fachmitglied, assoziiertes oder Persönliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder, ob der Antrag in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung eingebracht werden kann. Nach positiver Überprüfung stellt der Vorstand die Anträge auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor. Grundlage für die Prüfung und Entscheidung über die Aufnahme sind die aktuell gültigen Leitlinien und die Satzung. Die Aufnahme erfolgt mit absoluter Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen.

Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern und institutionellen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf es nicht.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Mitgliedschaft beschlossen wurde.

(5) Ruhen oder Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. die Auflösung einer Organisation. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Halbjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

b) Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung des Vereins oder bei Zuwiderhandlung gegen seine Ziele und Interessen oder bei erheblichen Verstößen gegen die Aufnahmekriterien kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft oder den Ausschluss des Mitglieds beschließen.

Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages gem. § 5 im Rückstand ist. Der Vorstand kann über den Ausschluss eines Mitglieds wegen Zahlungsrückstandes beschließen, wenn dieses wiederholt gemahnt und auf diese Folge in einer Mahnung schriftlich hingewiesen wurde.

c) Der Vorstand fasst den Beschluss mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder bei sofortiger Wirkung.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung in Textform Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen, wobei das ausgeschlossene Mitglied kein Stimmrecht hat. Über Ausschluss und Einspruch muss in der Einladung informiert werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in. Er kann um bis zu sechs Beisitzende erweitert werden.

(2) Der Vorstand muss mehrheitlich aus Vertreter*innen der Fachmitglieder bestehen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorstandsvorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

(3a) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; § 3 Abs. 6 und 7 bleiben unberührt. Der Vorstand wird durch die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterstützt. Die Beschäftigten der Geschäftsstelle können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden und vertretenen Stimmen.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Das passive Wahlrecht steht nur natürlichen Personen zu, die entweder selbst persönliches Mitglied oder Mitarbeiter bzw. Mitglied bei einer Mitgliedseinrichtung sind.

Vorstandsmitglieder verlieren ihr Amt nicht durch Ausscheiden aus oder Wechsel der Mitgliedseinrichtung.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den in der Vereinssatzung niedergelegten Vereinszwecken und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere die Aufgabe:

a) Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen,
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
c) Arbeits- und Honorarverträge abzuschließen und zu kündigen,
d) die Ziele und Interessen des Vereins (§ 2) gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten,
e) einen Beirat zu berufen, wenn dies die Arbeit der BAfF fördert.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5a) Vorstandssitzungen können in Gestalt telefonischer bzw. digitaler Konferenzschaltungen abgehalten werden. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse im textlichen bzw. telefonischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Soweit nicht anders geregelt, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

(6) Über notwendige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand einvernehmlich Beschluss fassen und diesen ausführen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform per E-Mail oder Post durch den Vorstand oder in dessen Auftrag durch die Geschäftsstelle unter Wahrung der Einladungsfrist von sechs Wochen. Dabei sind Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Anträge an die Mitgliederversammlung sollen vier Wochen vor dem in der Einladung mitgeteilten Termin in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Die Tagesordnung muss 14 Tage im Voraus bekannt gegeben werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

a) die zur Verwirklichung der Vereinszwecke jeweils vereinbarten Ziele und Aufgaben,
b) die Kriterien zur Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein,
c) Satzungsänderungen,
d) Erlass von Leitlinien.

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine*n Kassenprüferin, die*der nicht zugleich dem Vorstand angehören darf, oder beschließt die Beauftragung einer externen Wirtschaftsprüfung, die sachverständig und neutral den Kassenbericht des Vorstandes prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird den Mitgliedern auf der ordentlichen Mitgliederversammlung durch den Vorstand zur Kenntnis gegeben.

Der Tätigkeitsbericht ist für ein Kalenderjahr im darauffolgenden Kalenderjahr vom Vorstand aufzustellen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

(5) In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
a) die Fachmitglieder jeweils mit einem Stimmengewicht von zwei,
b) die persönlichen Fachmitglieder, die assoziierten Mitglieder sowie die institutionellen Mitglieder, die eine Beitrittserklärung bis zum 06.11.2016 eingereicht haben, mit jeweils einer Stimme.

(5a) Nicht persönliche Mitglieder sollen bis 14 Tage vor Versammlungsbeginn gegenüber der Geschäftsstelle in Textform mitteilen, wer für sie das Stimmrecht ausübt.

(6) Die Ausübung des Stimmrechts kann durch schriftliche Vollmacht für jeweils eine Mitgliederversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Stimmendelegation ist nur an Vereinsmitglieder möglich. Sie muss der Leitung der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung vorliegen. Eine Stimmendelegation wird wie eine Anwesenheit des delegierenden Mitgliedes behandelt. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als die delegierten zwei Stimmen eines Fachmitgliedes zusätzlich zu seiner eigenen Stimme auf sich vereinen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören und nicht per Stimmendelegation vertreten sind. Als anwesend gelten alle Mitglieder, die am Versammlungsort zugegen sind, sowie die telefonisch oder im Wege der elektronischen Kommunikation zum Versammlungsort dazugeschalteten Mitglieder, wenn diese Möglichkeit in der Einladung angekündigt wurde, die gegenseitige Verständigung gesichert ist und die Sitzungsleitung die Identität der ortsfernen Mitglieder festgestellt hat.

(8) Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren und mindestens 40 % der Fachmitglieder vertreten sind.

(8a) Wird geheime Abstimmung oder Wahl beantragt, sind ortsferne Anwesende von der Stimmabgabe ausgeschlossen, wenn die Geheimhaltung ihrer Stimmabgabe nicht gewährleistet werden kann.

(9) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Unabhängig davon können Beschäftigte der Geschäftsstelle an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Auf Beschluss von 2/3 der anwesenden und vertretenen Stimmen auf der Versammlung kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung der Sitzung zu unterzeichnen.

(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung sind die Leitung der Versammlung sowie eine Protokollführung zu wählen. Die Niederschrift muss den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen der Versammlungsleitung sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung der Versammlungsleitung über die Beschlussfassung enthalten. Der Niederschrift sind die Belege über die Einberufung sowie über Stimmendelegationen beizufügen. Zudem ist eine Liste der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und der/die Vertreter*in von Mitgliedern beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift gestattet. Die Niederschrift ist vom Verein aufzubewahren.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 40 Prozent der Fachmitglieder an der Abstimmung beteiligt sein müssen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die deutsche Sektion von Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Mitglieder haben bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf geleistete Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen. Mitgliederbeiträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.