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Qualifizierte ärztliche Bescheinigung für die Feststellung der Reiseunfähigkeit (§ 60 a Abs. 2 c und 2d AufenthG)

Die hier aufgeführten Fragen beziehen sich auf die Änderungen des § 60 a AufenthG, d.h. hierbei geht es um die Ausstellung oder Verlängerung einer Duldung. Dies wird erst dann relevant, wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde und die Person vollziehbar ausreisepflichtig ist. Eine Duldung wird u.a. dann erteilt, wenn die Ausländerbehörde feststellt, dass die Person reiseunfähig ist. Im Rahmen der gesetzlichen Änderungen, die am 17.03.2016 in Kraft getreten sind, wurde die gesetzliche Vermutung eingeführt, dass die Person grundsätzlich reisefähig ist.  Diese Vermutung kann nur durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung widerlegt werden, an die die hier genannten Mindestvoraussetzungen gestellt werden.

 

Wer kann die ärztliche Bescheinigung ausstellen? Nur approbierte ÄrztInnen; Bescheinigungen von PsychotherapeutInnen werden nicht anerkannt.
Was wird bescheinigt? Es muss eine Erkrankung bescheinigt werden, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, d.h. dass eine Reiseunfähigkeit besteht.
Wie muss die  ärztliche Bescheinigung ausgestaltet sein? Die ärztliche Bescheinigung muss mindestens enthalten:

  • die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist
  • die Methode der Tatsachenerhebung
  • die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)
  • den Schweregrad der Erkrankung
  • die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben
Wann ist die ärztliche Bescheinigung von dem Ausländer vorzulegen? Die Bescheinigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Ausstellung bei der Ausländerbehörde vorgelegt werden. Die Berechnung der Frist bemisst sich nach dem Datum der ärztlichen Bescheinigung.
Soll der Abschiebung eine PTBS entgegen gehalten werden und ist diese nicht auf traumatisierende Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, muss die qualifizierte ärztliche Bescheinigung unmittelbar Erhalt einer negativen Entscheidung im Asylverfahren vorgelegt werden.
 Was passiert bei Verletzung der Mitwirkungspflicht (d.h. wenn die Bescheinigung entweder nicht den genannten Mindestvoraussetzungen entspricht oder zu spät vorgelegt wird) ? Legt der/die AusländerIn die qualifizierte ärztliche Bescheinigung verspätet vor, wird der in der Bescheinigung festgestellte Befund bei der Prüfung der Reiseunfähigkeit regelmäßig nicht mehr berücksichtigt. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht den festgelegten Mindestanforderungen entspricht.