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Asylverfahrensberatung – welche Anforderungen müssen berücksichtigt werden?

Ein wichtiger Baustein der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer ist neben der psychologischen / psychotherapeutischen Arbeit die Beratung durch Sozialarbeiter*innen oder Kolleg*innen mit entsprechenden Qualifikationen. Da es hierbei oft um rechtliche Fragestellungen geht, müssen die Voraussetzungen des § 6 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) beachtet werden.

Danach dürfen unentgeltliche außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auch Personen ohne Befähigung zum Richteramt erbringen, wenn dies unter Anleitung einer Person mit Befähigung zum Richteramt erfolgt (§ 6 Abs. 2 S. 1 RDG). Nach dem Gesetz erfordert die Anleitung eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Die Einweisung muss die für die Tätigkeit wesentlichen Rechtsfragen erfassen, sodass die typischen Fallkonstellationen weitgehend selbstständig erfasst und bearbeitet werden können. Dies kann zum Beispiel durch Einführungsseminare und Schulungen erfolgen.

Die erforderliche Mitwirkung im Einzelfall kann zum Beispiel in Kooperation mit einem/einer Volljurist*in eingegangen werden. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass diese Person rund um die Uhr zur Verfügung steht, aber zumindest nach Absprache. Wichtig ist nur, dass gewährleistet ist, dass auf das Wissen einer juristisch qualifizierten Person zurückgegriffen werden kann.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich in dem Artikel des Rechtsanwalts Berthold Münch, Die Beratung von Flüchtlingen als Rechtsdienstleistung, Asylmagazin 4/2015, S. 104-109.

Für Rückfragen steht die Rechtsreferentin der BAfF, Nina Hager, unter nina.hager@baff-zentren.org zur Verfügung.